Hier hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz „Nach uns“ (legge sul „dopo di noi“) Nr. 112 vom 22. Juni 2016 eine interessante Möglichkeit eingeführt, mit welcher diesen Ängsten entgegengewirkt werden kann. Das Gesetz regelt Maßnahmen zur Betreuung, Pflege und Schutz schwer beeinträchtigter Personen. Weiters sieht das Gesetz auch die Ausstattung eines diesbezüglichen Fonds für 2016 in Höhe von 90 Mio. €, für 2017 von 38,3 Mio. und danach jährlich von 56,1 Mio. € vor.
Auch bei Steuern gibt es Begünstigungen: Befreiung von der Schenkungssteuer (entfällt voll und ganz, kein Höchstlimit), Erhöhung des Steuerabsetzbetrages für Einzahlungen in Ablebensversicherungen, Reduzierung der Register-, Hypothekar- und Katastergebühr auf die Fixgebühr, Befreiung von der Stempelsteuer, erhöhte Abzugsfähigkeit von Spenden, usw.
Art. 6 des Gesetzes sieht im Speziellen die begünstigte Errichtung eines Trusts oder zweckgebundenen Sondervermögens vor. Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass dieses Vermögen und dessen Erträge ausschließlich für die Bedürfnisse der beeinträchtigten Person verwendet werden. Die Bestimmungen zum evtl. Restvermögen werden in der Gründungsurkunde festgelegt.
Das Gesetz ermöglicht es, dass Eltern eines schwer beeinträchtigten Kindes bereits zu Lebzeiten gesetzlich verankerte Vorkehrungen treffen können, mit welchen sie ihrem Kind eine abgesicherte Zukunft garantieren können.
von Felix Brugger und Markus Gamper, Allianz Bank