Ende August ist ein Gesetz in Kraft getreten, welches den Immobilienerwerb für Käufer sicherer macht.
Nun gibt es die Möglichkeit, dass eine kaufende Partei beim Vertragsabschluss bestimmen kann, dass der Kaufpreis beim Notar treuhänderisch hinterlegt wird, damit dieser die entsprechende Summe erst dann an den Verkäufer weiterleitet, sobald die Anmerkung der erfolgten Übertragung im Grundbuch stattgefunden hat und nicht wie bisher bei Unterschrift des notariellen Aktes.
Das Gesetz versucht so, ein unkorrektes Verhalten des Verkäufers auszuschließen. Bis dato war es für den Verkäufer theoretisch möglich, die gleiche Immobilie an zwei verschiedene Käufer zu veräußern. Inhaber der Immobilie wurde nur jener Käufer, dessen Notar als erster die Umschreibung beim Grundbuch beantragt hatte, während der zweite durch die Finger schaute, obwohl auch er den vollen Kaufpreis gezahlt hatte. Ein weiterer möglicher Missbrauch betrifft die Belastung eines Kaufobjektes mit einer Hypothek. Bei Verschuldung des Verkäufers konnte es sein, dass die Hypothek in der Zeitspanne zwischen der letzten Überprüfung der Immobilie und der Anmerkung des Verkaufs des Kaufobjektes eingetragen wurde. In diesem Fall erwarb der Käufer die Immobilie mit der Hypothek zugunsten von Dritten.
Diese Risiken können mit der Hinterlegung des Kaufpreises nun ausgeschlossen werden. Nach erfolgter Hinterlegung wird der Kaufvertrag vom Notar registriert und beim Grundbuch hinterlegt. Erst nachdem die Anmerkung der Rangordnung, die so genannte Plombe, im Grundbuch erfolgt ist, wird das Geld an den Verkäufer weitergeleitet; meistens erfolgt die Anmerkung einige Tage nach erfolgter Unterzeichnung der notariellen Urkunde.
Die Hinterlegung der Summe muss ausdrücklich von einer der beiden Parteien verlangt werden; somit kann auch der Käufer allein für die Anwendung der Bestimmung optieren. Wenn diese Option nicht verlangt wird, ist die Zahlung bei Unterschrift der notariellen Urkunde fällig.
Diese Norm stellt, mit den anderen guten Sicherungsmaßnahmen, die es schon gibt wie die grundbücherliche Eintragung des Vorvertrages, einen sehr großen Schritt bezüglich Vertragssicherheit dar.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva