Wer im Zeitraum 2000 bis 2017 ungeliebte Post in Form von Steuerzahlkarten durch die Steuereinzugsbehörde Equitalia erhalten hat, kann diese ab sofort wieder begünstigt abfinden.
Dies sieht die erst kürzlich veröffentlichte Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2018 vor, welche die Fristen der erst vor einem Jahr eingeführten Abfindung der Steuerzahlkarten wieder eröffnet hat.
Die Begünstigung besteht in einem vollständigen Nachlass der Strafen, der Verzugszinsen und der Reduzierung des Aufgeldes der Einzugsbehörde. Wer somit finanziell nicht in der Lage war, Steuern und Strafen rechtzeitig zu bezahlen, erhält jetzt neuerlich die Möglichkeit einer begünstigten Abfindung.
In die Begünstigung fallen all jene Steuerzahlkarten, welche in den Jahren 2000 bis 2017 den Einzugsbehörden zum Inkasso übergeben wurden. Für das Jahr 2017 sind all jene Steuerzahlkarten relevant, welche bis 30. 9. 2017 den Einzugsbehörden übermittelt wurden.
Wer bei der Erstauflage der Abfindung der Steuerzahlkarten nicht teilgenommen hat, darf jetzt an der Neuauflage teilnehmen, gleich wie all jene, die bei der Erstauflage die Abfindung beantragt haben, diese aufgrund von Zahlungsrückständen bei alten Ratenzahlungsplänen allerdings nicht erhalten haben. Wer hingegen die Abfindung der Steuerzahlkarten beantragt und erhalten hat, danach aber die Ratenzahlungen nicht fristgerecht innerhalb 7. 12. 2017 vorgenommen hat, für den gibt es nun keine Möglichkeit mehr für die begünstige Abfindung.
Um in den Genuss der begünstigten Abfindung zu kommen, muss der Steuerzahler innerhalb 15. Mai 2018 einen Antrag bei der Einzugsbehörde stellen. Innerhalb Ende September 2018 wird diese dann dem Steuerzahler im Detail mitteilen, welche Beträge zu bezahlen sind, sowie die Vordrucke für die Einzahlungsbelege übermitteln. Die Bezahlung sieht drei Ratenzahlungen vor, wobei jeweils 40 % im Oktober und November 2018 anfallen und die restlichen 20 % im Februar 2018.
Die erneuerte Möglichkeit der Abfindung von Steuerzahlkarten dürfte definitiv die letzte Möglichkeit sein, um ohne Anwendung von Strafen die alten Steuerlasten zu sanieren.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva