Jedes Jahr das gleiche Spiel: Mit dem Haushaltsgesetz wird, begleitet von einem breiten Medienecho, das italienische Steuergesetz auch abgeändert.
Eine Änderung des Registersteuergesetzes mit weitreichenden positiven Folgen für viele Steuerzahler hat jedoch kaum Medienbeachtung gefunden. Bei der Registergebühr handelt es sich um eine Abgabe, die für die Eintragung von bestimmten Urkunden bei der Agentur der Einnahmen fällig wird. Das Steuergesetz schreibt genau vor, welche Urkunden der Steuer unterliegen. Es handelt sich somit um eine Steuer auf Rechtsgeschäfte, egal, ob dabei etwas verdient wird oder nicht. Je nach Art des Rechtsgeschäftes können eine Fixgebühr oder Gebühren in Höhe von bis zu 15 % des Vertragswertes anfallen.
Besonders groß ist der Unterschied bei Betriebsübertragungen: beim Betriebsverkauf beträgt die Registersteuer 3 % des Wertes der übertragenen mobilen Güter und des Firmenwertes, 9 % auf den Wert der Gebäude und der übertragenen Baugrundstücke und 15 % auf den Wert des übertragenen landwirtschaftlichen Grundstückes. Werden stattdessen die Anteile der Gesellschaft übertragen, die den Betrieb führt, beträgt die Registersteuer im fixen Ausmaß 200 Euro!
In den letzten Jahren kam es auch vor, dass die Agentur der Einnahmen bei der Berechnung der Registergebühren nicht nur auf die Art des Rechtsgeschäftes, sondern auch auf die wirtschaftliche Substanz geachtet hat: in vielen Fällen wurden deshalb höhere Gebühren verlangt, oder es wurde sogar die Anwendung der Mehrwertsteuer statt der Registersteuer verlangt! Die Folgen waren eine große Rechtsunsicherheit: der Verkauf eines Gebäudes, das nach der Übertragung vom Verkäufer abgerissen wurde, brachte z. B. beträchtliche steuerliche Risiken mit sich. Handelt es sich um die Übertragung eines Gebäudes oder eines Baugrundes? Die Besteuerung konnte völlig verschieden ausfallen!
Mit der Änderung des Registersteuergesetzes wird die Registergebühr nun immer auf der Grundlage der zur Registrierung vorgelegten Urkunde berechnet. Die Umqualifizierung eines Gebäudeverkaufes in den Verkauf eines Baugrundes sollte somit für die Register- und die Mehrwertsteuer nicht mehr möglich sein. Selbiges gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva