Mit Jahresbeginn fördert das Land Südtirol Museen nach neuen Richtlinien und unter Beachtung von Qualitätsstandards für alle Bereiche.
Die Landesregierung hat in ihrer jüngsten Sitzung am vergangenen Dienstag (6. Februar) neue Richtlinien zum Landesgesetz zur Förderung von Museen und Sammlungen (Nr. 6/2017) genehmigt. Diese neuen Richtlinien der Beitragsgewährung für museale Tätigkeiten und Investitionen wurden, gleich wie zuvor das Gesetz, über einen Beteiligungsprozess von einer Arbeitsgruppe erarbeitet. In dieser großen Arbeitsgruppe waren alle unterschiedlichen Arten von Museen vertreten (Gemeindemuseen, kirchliche Museen, Spezialmuseen und Landesmuseen) sowie Vertretenden aller fünf Landeskulturabteilungen, die gemeinsam den Text ausgearbeitet haben. Der Entwurf wurde im vergangenen Herbst allen Interessierten in öffentlichen Veranstaltungen in Meran und Bruneck vorgestellt und diskutiert.
Die neuen Förderrichtlinien für die Museen und Sammlungen sehen ordentliche Beiträge für die Museumstätigkeit, Projektbeiträge und Investitionsbeiträge vor. Sie gelten für alle Beitragsansuchen ab 1. Jänner 2018. Neu an den Richtlinien ist, dass Qualitätsstandards für alle Bereiche der Museumsarbeit wie Organisation, Sammeln und Bewahren, Ausstellen und Präsentieren und Forschen festgelegt wurden. Die Definition und Anwendung dieser Standards soll eine schrittweise, gezielte Qualitätsentwicklung der musealen Landschaft in Südtirol bewirken.
Im Jahr 2018 wird erstmals auch der durch das Gesetz neu eingeführte Museumsbeirat aus neun Museums- und Kulturfachleuten, als beratendes Organ für die museumspolitische Ausrichtung alle Beitragsgesuche begutachten. Der Museumbeirat wird in Kürze von der Landesregierung ernannt.
Gefördert werden können öffentliche und private Museen und Sammlungen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen, von öffentlichem Interesse sind und deren institutionelle Aufgaben und Zielsetzungen den Zielsetzungen des Landesgesetzes über die Museen und Sammlungen Nr. 6/2017 entsprechen, zu geregelten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich sind und den Qualitätsstandards entsprechen. (LPA)