Öffentlicher Nahverkehr: Abos steuerlich absetzbar

Evaluationsstelle: Statistikinspektor gesucht
7. März 2018
Teatro Stabile: Vertreter des Landes in Mitgliederversammlung ernannt
7. März 2018
Alle anzeigen

Öffentlicher Nahverkehr: Abos steuerlich absetzbar

Abos zur Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel können von der Steuer abgesetzt werden.

Das staatliche Haushaltsgesetz 2018 sieht vor, dass ab 1. Jänner 2018 Ausgaben für Abonnements des öffentlichen Nahverkehrs von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden können, und zwar im Ausmaß von 19 Prozent auf einen jährlichen Gesamtbetrag von maximal 250 Euro. Dieser Abzug kann in der Steuererklärung des Folgejahres, also 2019, geltend gemacht werden.

Bis 250 Euro für Abo-Nutzer
„Diese neue Regelung bedeutet einerseits eine finanzielle Entlastung für die Bürger und ist gleichzeitig ein zusätzlicher Anreiz, vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen“, unterstreicht Mobilitätslandesrat Florian Mussner. Das Mobilitätsressort des Landes stellt den Fahrgästen eine jährliche Spesenauflistung zur Verfügung. Den Steuerabzug können Nutzer des Südtirol Pass, des EuregioFamilyPass sowie für Südtirol Pass abo+ und Südtirol Pass 65+ beanspruchen. Berücksichtigt werden nicht nur die jährlichen Spesen für den eigenen Südtirol Pass, sondern gegebenenfalls auch die Beträge oder Abo-Jahrespauschalen für zu Lasten lebende Familienmitglieder. Für jeden namentlichen Fahrschein kann ein Maximalbetrag von 250 Euro steuerlich abgesetzt werden.

Einfache Abwicklung
„Wir legen großen Wert auf eine kundenfreundliche Abwicklung und wollen den Bürgern hier entgegenkommen, damit für sie kein bürokratischer Mehraufwand entsteht“, betont Landesrat Mussner.  Ab 2019 wird es demnach für alle Nutzer möglich sein, eine Auflistung der im Vorjahr getätigten Ausgaben für den Südtirol Pass bzw. für die Abos bequem online herunter zu laden. Dies gilt sowohl für die aufladbaren Karten (prepaid-Karten) als auch für die Südtirol Pässe und Abos, die direkt über das Bankkonto abgebucht werden. Ein Sammeln und Aufbewahren der Rechnungen und Belege ist deshalb nicht erforderlich.

(LPA)