Versicherungs- oder Investmentprodukt?

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Versicherungs- oder Investmentprodukt?

Ist eine Lebensversicherung ein Versicherungs- oder ein Investmentprodukt und somit steuerfrei?
Das Kassationsgericht hat sich erst kürzlich mit der Frage befasst und ist zum Schluss gekommen, dass eine Lebensversicherung als normales Investmentprodukt zu behandeln ist, sofern die Versicherungsgesellschaft nicht die vollständige Rückzahlung der investierten Summe garantiert. In anderen Worten ist eine Versicherungspolizze, in der ein finanzielles Risiko von Seiten des Investors getragen wird (z. B. die sogenannten „Unit-linked“ oder „Ramo III“-Polizzen), als Investmentprodukt zu behandeln.

Die Qualifizierung als Versicherungsprodukt oder als Investmentprodukt ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die steuerrechtliche Behandlung und die haftungsrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich sind.
Was die steuerrechtliche Behandlung betrifft, fallen die Auszahlungen von Lebensversicherungen an die Erben bekanntlich nicht in die Erbmasse, während Investmentprodukte (wie z. B. Wertpapierdepots, Aktien und Anleihen) voll in die Erbmasse fallen. Die Investmentprodukte unterliegen dementsprechend auch der Erbschaftsteuer, während die Auszahlungen von Lebensversicherungen unabhängig von der Höhe (!) nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
Haftungsrechtlich ergeben sich auch große Unterschiede zwischen den beiden Alternativen: so können Lebensversicherungen grundsätzlich nicht von Gläubigern gepfändet werden, Investmentprodukte hingegen schon. All dies führte in den letzten Jahren dazu, dass sich auch in Südtirol die Lebensversicherungen einer steigenden Beliebtheit erfreuten. Nun stellt sich die Frage, ob bereits abgeschlossene Lebensversicherungen, die in der Annahme unterzeichnet wurden, dass es sich dabei um ein Versicherungsprodukt handelt, auch effektiv solche sind. Auf jeden Fall ist es ratsam, dies bereits ab sofort bei den eigenen Investitionsentscheidungen und der eigenen Erbregelung zu berücksichtigen, denn die Unterschiede sind groß!

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva