Die Landesregierung hat heute (11. September) den Beschluss zur Umsetzung des Prinzips „Integration durch Leistung“ genehmigt.
Damit werden Sozialleistungen zugunsten von Drittstaatsangehörigen, die über die Grund- bzw. Kernleistung hinausgehen, an Integrationsauflagen und besonders an den Spracherwerb geknüpft. Entsprechend wird die Gewährung von Zusatzsozialleistungen an den Nachweis von Grundkenntnissen der beiden Landesssprachen Deutsch und Italienisch gekoppelt.
Diese Maßnahmen werden mit Beginn des kommenden Jahres schrittweise eingeführt. Die Koordinierungsstelle für Integration wird beauftragt, in Absprache mit den zuständigen Fachabteilungen Art und Ausmaß der Integrationsbemühungen sowie den Ablauf für deren Nachweis festzulegen. Zudem soll ein Konzept für die Erweiterung der vom Staat vorgesehenen Staatsbürgerkunde-Kurse für Migranten ausgearbeitet werden, deren Besuch verpflichtend ist. Ab 2019 gelten demnach für Nicht-EU-Bürger drei Voraussetzungen, um (Zusatz-)Sozialleistungen zu erhalten: die Kenntnis einer der Landessprachen Italienisch oder Deutsch, die Absolvierung eines Integrations-Kurses sowie die Erfüllung der Schulpflicht.
Vor zwei Jahren genehmigte die Landesregierung das Dokument „Zusammenleben in Südtirol – Wir vereinbaren Integration„, mit dem die Wichtigkeit des Spracherwerbs als zentrales Instrument zur kulturellen und sozialen Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger hervorgehoben wurde. 2017 wurde das Landesintegrationsgesetz ergänzt, um die Möglichkeit der Koppelung von Zusatzsozialleistungen an Integrationsbemühungen zu verankern. Darauf folgten eine Reihe von rechtlichen Abklärungen seitens der Anwaltschaft des Landes mit den Abteilungen Europa und Soziales. Der Professor am Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck Walter Obwexer bestätigte in einem Gutachten vom 31. August die Vereinbarkeit einer Knüpfung von Integrationsbemühungen an Zusatzsozialleistungen auch mit den Vorgaben des Völker- und Unionsrechts.
Auch der italienische Gesetzgeber hat wie weitere Mitgliedstaaten der EU Sprachkenntnisse zur Bedingung für die Aufenthaltsberechtigung erklärt; so müssen etwa Immigranten Italienischkenntnisse auf A2-Niveau vorweisen. (mac)