Vor einigen Tagen hat die Umweltagentur ENEA das Portal freigeschalten, über das die Steuerzahler, welche im vergangenen Jahr Umbau- oder Sanierungsarbeiten mit Energiesparmaßnahmen abgeschlossen haben, die entsprechenden Umbauarbeiten melden können.
Das Finanzgesetz des letzten Jahres hat diese zusätzliche Verpflichtung eingeführt, um die umgesetzten Energiesparmaßnahmen, welche bei außergewöhnlichen Umbauarbeiten anfallen und für welche die Steuerzahler den Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50 % nutzen, besser überprüfen zu können.
Für die Energiesparmaßnahmen, bei denen der höhere Steuerabzug in Höhe von 65 % angewendet werden kann, war bereits vorher die Verpflichtung vorgesehen, diese an die Umweltagentur ENEA zu melden. Nun hat der Gesetzgeber für alle Arbeiten, welche Energiesparmaßnahmen vorsehen, die verpflichtende Meldung eingeführt, unabhängig von der Höhe des verwendeten Steuerabzuges.
Die zu meldenden Arbeiten sind unter anderem jene der Außendämmung und der Dachisolierung, der Austausch von Fenstern sowie die Installation von Photovoltaikpaneelen, von Sonnenkollektoren für Warmwasser, von Wärmepumpen und von Mikrogeneratoren.
Des Weiteren fällt auch die Installation von Elektrohaushaltsgeräten, für welche der so genannte Möbelbonus von 50 % Anwendung findet, in die neue Meldepflicht. Um Anrecht auf die Begünstigungen zu haben, müssen die Elektrogeräte jedoch bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich der Energieklasse erfüllen (A bei Herden und A+ bei allen anderen Elektrogeräten). Nicht zu melden an die Umweltagentur sind jene Umbauarbeiten mit Steuerabzug zu 50 %, welche keine Energieersparnis bewirken, wie die Arbeiten zum Abbau von architektonischen Hürden, die Installation von Panzertüren, der Austausch von Schlössern, die Installation von Alarmanlagen und generelle interne Umbauarbeiten.
Die bis zum 21. 11. 2018 abgeschlossenen Umbauarbeiten müssen innerhalb 19. 2. 2019 an die Umweltagentur ENEA gemeldet werden. Für alle nach dem 22. 11. 2018 abgeschlossenen Umbauarbeiten mit Energieersparnis muss die Meldung innerhalb von 90 Tagen ab Kollaudierung der Anlage oder alternativ ab Bauendemeldung erfolgen. Ob eine unterlassene Meldung eine Verwaltungsstrafe oder die Aberkennung des Steuerabsetzbetrages mit sich zieht, ist im Moment noch unklar. Es empfiehlt sich auf jeden Fall die Meldung zu machen.