Der Tourismus in unserem Land boomt. Davon profitieren nicht nur Hotels: auch immer mehr Privatpersonen vermieten Wohnungen oder Zimmer an Gäste. Dank verschiedener Onlineplattformen ist es für günstig gelegene Objekte einfach, Gäste zu finden. Doch dabei hat sich immer wieder das Problem gestellt, ob die kurzfristige Vermietung an Gäste als unternehmerische Tätigkeit eingestuft werden muss. Die Folgen?
Eintragung im Handelsregister und Eröffnung einer Mehrwertsteuerposition inklusive des ganzen bürokratischen Aufwands. Die Erträge müssen in diesem Fall als Unternehmereinkommen versteuert werden und damit ist die Anwendung der Einheitssteuer auf Mieteinnahmen (die fix 21 % der erzielten Einnahmen beträgt) ausgeschlossen. Außerdem müssen die Erträge gegebenenfalls bei der Berechnung der Sozialbeiträge berücksichtigt werden. In einem ungünstigen Fall müssen mehr als 50 % der erzielten Einnahmen an den Fiskus und an das Nationale Fürsorgeinstitut Inps weitergegeben werden. All dies entfällt, wenn kein Unternehmen vorliegt.
Bekanntlich sieht das Landesgesetz zur Regelung der privaten Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen vor, dass immer dann, wenn im Laufe eines Jahres mehr als 4 Mietverträge pro Einheit abgeschlossen werden, ein Unternehmen vorliegt. Ebenfalls liegt ein Unternehmen vor, wenn die Einheiten als Beherbergungsbetrieb beworben oder eine Vermittlungstätigkeit in Anspruch genommen wird.
Die Agentur der Einnahmen hat nun aber klargestellt, dass die Frage, ob aus steuerlicher Sicht ein Unternehmen vorliegt, allein aufgrund der nationalen Gesetzgebung zu beantworten ist. Es ist also entscheidend, ob eine betriebliche Organisation vorliegt, weil bestimmte Zusatzleistungen (Verabreichung von Mahlzeiten, Bereitstellung eines Leihwagens oder eines Reisebegleiters usw.) angeboten werden. Die Tatsache, dass für eine Wohnung/ein Zimmer im Laufe eines Jahres mehr als 4 Mietverträge abgeschlossen werden oder dass die Einheit im Internet angeboten wird, reicht nicht aus, um eine Tätigkeit als unternehmerisch zu qualifizieren, und somit wäre die Anwendung der Ersatzsteuer von 21 % möglich. Doch Vorsicht: Nicht immer ist diese Lösung ideal. In einigen Fällen kann die steuerliche Belastung auf bis zu 2 % der Erträge reduziert werden. Es lohnt sich also, die eigene Situation zusammen mit einem Fachmann zu analysieren.
Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.