Auf welches Einkommen sind die Sozialbeiträge zu berechnen? Eine unklare gesetzliche Formulierung hat in den letzten Jahren immer wieder die Gerichte beschäftigt. Bekanntlich sind, neben vielen anderen, auch alle Unternehmer, die eine kaufmännische (Bereich Handel und Dienstleistungen) oder eine handwerkliche Tätigkeit ausüben, verpflichtet, sich in die betreffende Rentenkasse des NISF einzutragen und die entsprechenden Beiträge einzuzahlen, sofern kein Befreiungsgrund (z.B. weil der Unternehmer bereits Vollzeit als Angestellter gemeldet ist) besteht. Diese Pflicht betrifft nicht nur Einzelunternehmer, sondern auch die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften und die im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschafter von GmbH. Für Unternehmer, die eine industrielle Tätigkeit ausüben, besteht hingegen keine Beitragspflicht. Nun kommt es aber in der Praxis häufig vor, dass Unternehmer einerseits mit einem Unternehmen eine kaufmännische Tätigkeit ausüben (z.B. eine Handels- oder eine Vertretertätigkeit), gleichzeitig aber als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt sind, die eine Industrietätigkeit ausübt (z.B. eine GmbH, die die Güter herstellt, die dann vom Unternehmer verkauft oder vermittelt werden). Bei der GmbH arbeitet der Unternehmer gar nicht persönlich mit. Auf der Grundlage welches Einkommens müssen nun die Inps-Beiträge berechnet werden?
Die Position des NISF ist hart: in so einem Fall ist das gesamte Unternehmereinkommen zu berücksichtigen, also die Summe des Einkommens aus der kaufmännischen Tätigkeit und des anteiligen Gewinns der GmbH. Doch das ital. Höchstgericht hat diese Interpretation in einem kürzlich veröffentlichten Urteil verworfen. Das Einkommen aus der GmbH ist in diesem Fall ein Kapitaleinkommen und unterliegt als solches nicht der Beitragspflicht.
Die Sozialbeiträge sind also in unserem Beispiel nur auf den Gewinn aus der kaufmännischen Tätigkeit zu entrichten. Sofern in den letzten Jahren zu hohe Sozialbeiträge abgeführt wurden, können die betreffenden Steuererklärungen korrigiert und die zu viel einbezahlten Beiträge zurückgefordert werden. Gemäß ersten Berechnungen sind das oft nicht unerhebliche Summen!
Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.