Die Wiedergewinnung und die energetische Sanierung von Immobilien wird in Italien steuerlich sehr gefördert. In einem Land, das einerseits über jede Menge historische Bausubstanz verfügt und gleichzeitig an Flächenknappheit leidet, eine sinnvolle Politik. Aber während die Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten (50 %-Bonus) und Energiesparmaßnahmen (65 %-Bonus) von vielen Personen in Anspruch genommen werden, findet ein weiterer Bonus viel seltenere Anwendung: der Steuerbonus für den Erwerb von wiedergewonnenen Immobilien.
Steuervorteile bis zu 48.000 € winken: wer eine wiedergewonnene Wohnung erwirbt, kann einen Steuerabzug in Höhe von 50 % auf 25 % des Kaufpreises (maximal auf 96.000 € pro Einheit) in Anspruch nehmen. Der Steuerabzug muss auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Erwerb direkt bei einer Baufirma oder einer Wohnbaugenossenschaft erfolgt, die bei der betreffenden Wohnung entweder Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten oder Arbeiten zur baulichen Umgestaltung vorgenommen hat. Der Verkauf bzw. die Zuweisung muss innerhalb von 18 Monaten nach Bauende erfolgen und die Wiedergewinnung muss das ganze Gebäude betroffen haben. Defacto kommen damit nicht nur renovierte Wohnungen in den Genuss des Steuerbonus, auch der Abriss und getreue Wiederaufbau ohne Kubaturerhöhung gilt als bauliche Umgestaltung.
Die Arbeiten müssen dabei nicht direkt von der Baufirma ausgeführt werden. Diese Klarstellung hat das Finanzamt kürzlich durch ein Auskunftsverfahren veröffentlicht. Wichtig ist, dass die Baufirma bzw. die Wohnbaugenossenschaft die Eigentümerin der Immobilien ist und dass die Baukonzession bzw. die Baubeginnmeldung auf diese lautet. Die Arbeiten selbst können dann auch mittels Werkverträgen an andere Unternehmen weitergegeben werden.
In Kombination mit dem Steuerbonus für Baufirmen, die innerhalb 31. 12. 2021 gesamte Gebäude erwerben und diese innerhalb von 10 Jahren abbrechen und unter Einhaltung der Vorschriften zur Erdbebensicherheit wiederaufbauen und dann verkaufen, sind interessante Steuervorteile möglich, denn Baufirmen sind beim Erwerb der Immobilie von der Anwendung der proportionalen Registergebühr befreit und zahlen stattdessen nur 200 € fix, sofern die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.