Immobilen, Anlagen, Maschinen, aber auch Markenrechte und andere immaterielle Vermögenswerte sowie Beteiligungen können von Kapitalgesellschaften und kommerziellen Körperschaften im Jahresabschluss 2019 wieder auf den heutigen Marktwert aufgewertet werden. Damit die Aufwertung gültig ist, muss diese bei der Erstellung der Jahresabschlussbilanz berücksichtigt und die vorgesehene Ersatzsteuer entrichtet werden. Güter, deren Verkauf der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmens entspricht wie Immobilien von Baufirmen, können nicht aufgewertet werden.
Die steuerlichen Vorteile der Aufwertung sind nicht von der Hand zu weisen: Verkauft ein Unternehmen eine Immobilie, die in der Bilanz mit einem Wert von 500.000 € aufscheint, um 1 Mio. €, dann muss ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 € versteuert werden. Die daraus resultierende Körperschafts- und Gewerbesteuer beträgt 115.900 €. Nutzt das Unternehmen hingegen die Möglichkeit, die Immobilie aufzuwerten, dann beträgt die Steuerbelastung für die zu entrichtende Ersatzsteuer zwischen 50.000 € und 60.000 €!
Doch auch Unternehmen, die keine Veräußerungen von Immobilien planen, können durch die Aufwertung interessante Steuervorteile erzielen. De facto leiht ein Unternehmen, das die steuerliche Aufwertung in Anspruch nimmt, dem Staat Geld und holt sich dieses dann wieder, indem es aufgrund von höheren Abschreibungen weniger Steuern bezahlt. Je schneller die Güter, die aufgewertet werden, steuerlich abgeschrieben werden können, desto höher ist der Zinssatz, den das Unternehmen für sein Geld erhält. In der Praxis lassen sich dabei Zinssätze von 8 % und mehr erzielen. Für Unternehmen, die sichere und stabile Gewinne erzielen, ein lukratives Geschäft.
Die fällige Ersatzsteuer kann in 3 Raten entrichtet werden. Die erste Rate zusammen mit den Steuern aus der heurigen Steuererklärung, die zweite und die dritte Rate zusammen mit den Steuern aus den Steuererklärungen der Folgejahre. Die Aufwertung ist dann für die Berechnung der steuerlichen Abschreibungen ab dem 3. darauffolgenden Geschäftsjahr und für die Berechnung des Mehrerlöses beim Verkauf ab dem 4. darauffolgenden Geschäftsjahr gültig. Die aufgrund der Aufwertung einzubuchende Reserve kann durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 % freigestellt und dann steuerfrei an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Warum macht der Staat das? Erstens begünstigt er dadurch Unternehmen, zweitens entmutigt er Schwarzzahlungen, und drittens fließen ihm, wenn auch verringerte Steuerzahlungen, früher zu.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva