Die Landesregierung hat die Richtlinien zur Förderung betrieblicher Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen geändert. Nach Zustimmung der EU-Kommission, sind ab 9. März Neuanträge möglich.
Die Anforderungen und Erwartungen, die der Markt und die Gesellschaft an die Landwirtschaft stellen, haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Um diesem Wandel Rechnung zu tragen, hat die Landesregierung in ihrer Förderpolitik eine stärkere Schwerpunktsetzung vorgenommen, die auch aufgrund begrenzter Fördermittel aus dem Landeshaushalt notwendig war.
Dazu hat sie in ihrer Sitzung vom 11. Februar neue Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen genehmigt und der EU-Kommission in Brüssel vorgelegt. Nachdem von dort nun die positive Stellungnahme vorliegt, besteht für die Landwirte wieder die Möglichkeit, Förderanträge einzureichen.
Gesuchstellung ab 9. März
Neu ist die Einführung von Zeitfenstern für die Beitragsansuchen. Für bauliche Investitionen wird dieses jeweils aufgrund der eingehenden Gesuche und der Mittelverfügbarkeit festgelegt, während für Maschinen und maschinelle Einrichtungen das Fenster für die Einreichung für das laufende Jahr vom 9. März bis zum 8. Mai geöffnet ist.
Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler spricht in diesem Zusammenhang von „notwendigen“ Maßnahmen. „Die Änderungen ermöglichen einen zielgenaueren Einsatz der verfügbaren Mittel. Es ist im ureigenen Interesse der Landwirtschaft unsere Umwelt, das Klima und die Natur zu schützen. Durch ihre tägliche Arbeit erbringen die Südtiroler Bäuerinnen und Bauern zahlreiche Dienstleistungen und tragen maßgeblichen zur Schönheit und Vielfalt unseres Landes bei, dies soll und muss gefördert werden“, erklärt Schuler.
Bio, umweltgerecht, intensiv: 3 Förderstufen für Bauvorhaben
Die neuen Richtlinien beinhalten eine Reihe von Änderungen. So werden im Sinne der Ökologisierung bei den Förderungen für bauliche Vorhaben drei Stufen mit unterschiedlich abgestuften Fördersätzen eingeführt: bio, umweltgerecht oder intensiv. Zwischen den Stufen gibt es einen Unterschied im Beitragsprozentsatz von bis zu zehn Prozent. Die jeweils gewählte Stufe bedingt die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen Viehbesatzes für die Dauer der Zweckbestimmung des geförderten Objekts, also auch nach der Auszahlung der entsprechenden Beihilfe.
Darüber hinaus sehen die Richtlinien eine Verpflichtung zur Laufstallhaltung bei Neubauten und kostenintensiveren Umbauten vor. Die Sanierung von bestehenden Anbindeställen bleibt, bei kostenmäßig überschaubaren Interventionen und unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Tierwohlstandards, möglich.
Maschinen: Finanzierungsfrist auf 15 Jahre erhöht
Was die Bezuschussung landwirtschaftlicher Maschinen angeht, so wird die Gesuchstellung nun ausschließlich über zertifizierte Post (PEC) abgewickelt. Die Finanzierungsfrist wurde von zwölf auf 15 Jahre erhöht, wobei hier eine Reduzierung des Beitrages um fünf Prozent vorgesehen ist, wenn die Beitragsschiene „intensiv“ gefahren wird. Als Grundausstattung werden Mähmaschine mit Zusatzgeräten, Transporter oder zweiachsiges Mähgerät und Aufbauheulader gefördert. Bestimmte Maschinen werden nur mehr im Rahmen der Maschinenring-Tätigkeit finanziert.
Für Gesuche, die vor der Genehmigung des überarbeiteten Beschlusses beim zuständigen Amt eingereicht wurden, finden die vor der Genehmigung dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen Anwendung.
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(LPA/jw)