Für Privatpersonen ist es bis 30. Juni 2020 möglich, Grundstücke und Quoten unter Anwendung einer Ersatzsteuer in Höhe von 11% aufzuwerten.
Die Anwendung der reduzierten Ersatzsteuer erlaubt es dem Steuerzahler, bei einem nachfolgenden Verkauf des aufgewerteten Gutes legal die progressive Einkommensteuer zu vermeiden, welche mit bis zu 43% generell wesentlich höher ausfällt als die Ersatzsteuer.
Um in den Genuss der Aufwertung zu kommen, muss der Steuerzahler innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ein beeidigtes Schätzgutachten vorlegen, mit dem der aufgewertete Wert bestätigt wird.
Zudem muss die Ersatzsteuer in einer Einmallösung oder in drei Raten einbezahlt werden. Beim Verkauf von Grundstücken können sich dabei kritische Situationen ergeben: denn während der Verkauf eines Baugrundes so gut wie immer einkommenssteuerpflichtig ist, und somit eine Aufwertung fast immer sinnvoll ist, unterliegt der Verkauf eines anderen Grundstücks (z.B. landwirtschaftliches Grün) i.d.R. nur dann der Einkommenssteuer, wenn es sich für weniger als 5 Jahre im Eigentum der verkaufenden Person befunden hat.
Verbleibt die Kernfrage: wann ist ein Grundstück ein Baugrundstück? Obwohl der Gesetzgeber prinzipiell auf Bauleitpläne der Gemeinde verweist (auch wenn diese noch nicht von der Provinz genehmigt sind), bevorzugt die regionale Agentur der Einnahmen eine substanziellere Ansicht: es zählt die Tatsache, ob auf dem Grundstück gebaut werden kann.
Da die aktuelle Raumordnung in Südtirol auch eine Bautätigkeit außerhalb der Bauzonen erlaubt (z.B. durch Verlegung von Kubatur, Erweiterung von Hotels, für Landwirte, für Genossenschaften), kommt es durchaus vor, dass jemand, der ein landwirtschaftliches Grundstück verkauft, mit einer Steuernachforderung konfrontiert wird, obwohl er gegen kein Gesetz verstoßen hat und selbst auf dem Grundstück gar nicht bauen dürfte!
Es ist wichtig, von Fall zu Fall zu entscheiden: während in manchen Fällen die etwas eigenwillige Interpretation der lokalen Steuerbehörde in Summe der Gesamtsteuerbelastung (es sind ja auch die Übertragungsgebühren zu bedenken) sogar vorteilhaft für den Steuerzahler ist, ist in anderen Fällen ein Rekurs sinnvoll, da der Kassationsgerichtshof die Meinung der Steuerbehörde z. Zt. nicht teilt.
Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva