Eltern von Kindern mit Behinderung und Arbeitnehmer mit einer Beeinträchtigung können gesamtstaatliche Leistungen beanspruchen. Das Land arbeitet derzeit am Plan für Phase 2 für stationäre Dienste.
Der Ausnahmezustand und die damit zusammenhängenden Einschränkungen waren für viele Menschen mit Behinderung eine besondere Belastung. Auf Landesseite wurde vorige Woche die Wiederaufnahme der Tätigkeit in den teilstationären Diensten (wie Tagesstätten) und die Potenzierung weiterer sozialer Unterstützungsleistungen in die Wege geleitet. Die Phase 2 für die stationären Wohnheime soll mit einem Beschluss der Landesregierung demnächst eingeleitet werden.
Soziallandesrätin Waltraud Deeg betont, dass in der aktuen Phase der Krise leider vielfach „nicht ausreichend auf die besonderen Bedürfnisse der Menschen und der Familien mit Behinderung eingegangen worden war. Nun aber können wir dank der positiven Entwicklung wieder Schritte nach vorne unternehmen und Dienste wieder hochfahren.“ Damit könne ein bestimmter, geregelter Alltag den Menschen mit Behinderung wieder etwas mehr an Sicherheit geben, zudem würden die Familienangehörigen wieder etwas stärker entlastet. Man sei damit im gesamtstaatlichen Vergleich Vorreiter und habe bewusst auch die Sozialdienste ins Landesgesetz 4/2020 zum Neustart inkludiert, gibt die Landesrätin zu bedenken.
Zwei staatliche Maßnahmen
Von staatlicher Seite seien hingegen im Dekret „Rilancio“ zwei Maßnahmen verlängert worden, die Menschen mit Behinderung oder auch ihren Familienangehörigen zugutekommen. So wurden für die Monate Mai und Juni die Tage des Wartestandes laut Gesetz 104/1992 um insgesamt 12 Tage verlängert. Arbeitnehmer mit einer nachweislich schweren Behinderung oder Arbeitnehmer, die einen Familienangehörigen mit schwerer Behinderung in Vollzeit betreuen, können einen Wartestand beantragen, der im Normalfall drei Tage pro Monat betrifft, in der Zeit des gesundheitlichen Notstandes auf insgesamt 18 Tage für die Monate Mai und Juni angehoben wurde. Wer diese Wartestände bereits nutzt, muss dies lediglich mit dem Arbeitgeber abstimmen. Wartestände können sowohl von Beschäftigten in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst beantragt werden. Man kann auf den Wartestand auch dann zurückgreifen, wenn man sich zeitweise im Lohnausgleich befindet (und zeitweise arbeitet). Die Wartestände werden vollständig entlohnt (auch die Fürsorgebeiträge werden dafür entrichtet), sind mit der außerordentlichen Elternzeit vereinbar und können bei privatwirtschaftlich Angestellten auch stundenweise genutzt werden.
Eltern, die ein Kind mit einer Beeinträchtigung haben, können zudem die außerordentliche Elternzeit in Anspruch nehmen, unabhängig davon wie alt ihr Kind ist. Diese wurde mit dem Dekret vom 19. Mai um weitere 30 Tage verlängert. Diese Zeit kann bis zum 31. Juli beansprucht werden und wird zu 50 Prozent entlohnt. Bei Kindern mit Behinderung wird dabei keine Altersbegrenzung wirksam. Die außerordentliche Covid-19 Elternzeit kann auch dann genutzt werden, wenn man für dasselbe Monat die reguläre Elternzeit oder den Sonderurlaub für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung beansprucht. Diese Unterstützungsmaßnahmen können beide Eltern gleichzeitig für dasselbe Kind in Anspruch nehmen. Ansprechpartner für weitere Informationen und für Ansuchen ist das Nationale Institut für Soziale Fürsorge (NISF/INPS) für Angestellte der Privatwirtschaft, öffentlich Bedienstete können sich bei der jeweiligen Personalabteilung ihres Arbeitgebers informieren. (LPA/ck)