Der Landeshauptmann hat eine Dringlichkeitsmaßnahme unterzeichnet. Diese übernimmt, wie auf nationaler Ebene vorgesehen, die Maskenpflicht bei Menschenansammlungen und die Schließung der Diskotheken.
Seit 15. Juli war es wieder möglich in die Diskothek, in ein Tanzlokal oder ähnliches zu gehen. Ab heute und bis zum 7. September werden die Aktivitäten, die in Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Veranstaltungsorten im Freien oder geschlossenen Räumen stattfinden, wieder eingestellt. Der Landeshauptmann hat diese Vorgabe der italienischen Regierung zum Schutz vor dem Coronavirus in der heute (17. August) unterzeichneten Verordnung Nr. 35 übernommen.
Mund-Nasenschutz bei Menschenansammlungen Pflicht
Ebenso übernommen wurde die Vorgabe, dass zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens überall dort Mund-Nasenschutz getragen werden muss, wo die Gefahr von Menschenansammlungen besteht, z.B. in der Nähe von Bars und Lokalen. Für Südtirol ist diese Vorgabe allerdings nicht neu: Bereits im Landesgesetz Nr. 4 von 2020 war vorgegeben, dass man Mund-Nasenschutz tragen muss, wenn man in engen Kontakt mit anderen Menschen kommt.
Autonome Zuständigkeiten Südtirols berücksichtigt
Damit sind die am Sonntag (16. August) erlassenen Anordnungen, mit denen das Gesundheitsministerium auf die steigenden Covid19-Infektionen in den vergangenen Wochen reagiert, auch in Südtirol gültig. Im Ministerialdekret ist laut Landeshauptmann eine Schutzklausel enthalten, die die autonomen Zuständigkeiten Südtirols berücksichtigt. Dennoch habe das Land entschieden, die auf nationaler Ebene erlassenen Vorgaben zu übernehmen.
Diskotheken sind wieder geschlossen
Bereits vergangene Woche seien bei den Diskotheken ein Monitoring und eventuelle Änderungen angekündigt worden, berichtet der Landeshauptmann. Obwohl viele Betreiber von Diskotheken und ähnlicher Lokale versucht hätten, die Regeln strikt einzuhalten, sei es sehr schwierig gewesen, die Besucher zum Einhalten der Regeln zu bringen. Vor diesem Hintergrund habe man die Tätigkeit nochmals ausgesetzt, in der Hoffnung, dass sich die Ansteckungszahlen verringern und die Diskotheken dann wieder geöffnet werden können.
Ausgesetzt sind demnach Tanzveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen, in Diskotheken, Tanzsälen oder ähnlichen der Unterhaltung gewidmeten Räumen, in Lidos, Badeanstalten, an ausgestatteten oder freien Stränden, in gemeinsamen Räumen der Beherbergungsbetriebe oder anderen Raumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Von 18 Uhr bis 6 Uhr muss der Mund-Nasenschutz in Bereichen getragen werden, die zu öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten gehören sowie auf öffentlichen Flächen, auf denen sich spontan und/oder gelegentlich Menschenansammlungen bilden können.
Mundschutz bei engem Kontakt mit Menschen tragen
Bereits vergangene Woche hatte der Landeshauptmann erneut darauf hingewiesen, dass Bürgermeister – wie im Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 vorgesehen – konkrete Situationen bewerten und bei großen Menschenansammlungen mit unvermeidbaren Begegnungen unter einem Meter Abstand strengere Vorbeugemaßnahmen verordnen können.
Die heutige wie alle bisherigen Verordnungen des Landeshauptmanns sowie das Landesgesetz Nr. 4/20 und die aktuellste dazugehörige Anlage A sind im Portal Coronavirus auf der Internetseite des Landes Südtiroler veröffentlicht. (san)