Öffentliche Vorführungen: Neue Durchführungsverordnung in Kraft

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1. Februar 2021
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1. Februar 2021
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Öffentliche Vorführungen: Neue Durchführungsverordnung in Kraft

Die Verordnung zu öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokalen und -orten ist gestern (28. Jänner) im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht worden und tritt heute in Kraft.

Wie berichtet, regelt eine von der Landesregierung am 12. Jänner dieses Jahres abgeänderte Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte, ihre baulichen Eigenschaften und den Betrieb sowie die Bestimmungen für die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit. Es wird genauestens beschrieben, für welche Bereiche die Vorschriften gelten. Damit werden Veranstaltungen ausgeklammert, die nicht in oder an öffentlichen Veranstaltungs- und Unterhaltungslokalen stattfinden und daher nicht dem Genehmigungsverfahren unterliegen. Durch die nun vorliegende Änderung verringert sich die Anzahl der Genehmigungen, die ausgestellt werden müssen, erheblich. Bei der Ausarbeitung dieser Änderungen wurden Korrekturen rein technischer Art in Übereinstimmung mit bereits bestehenden Vorschriften vorgenommen und Verweise zum Umgang mit Heizpilzen eingefügt. Soweit als möglich wurden europäische Normen herangezogen.
Ziel dieser Durchführungsverordnung sei es, erklärt Bevölkerungsschutzlandesrat Arnold Schuler, die Arbeiten zu erleichtern: „Nun sind die einzureichenden Unterlagen im Voraus bekannt. Zudem bleibt viel bürokratische Arbeit erspart. Wann immer es möglich ist, müssen wir versuchen, den bürokratischen Aufwand zu verringern und zielgerichtete Bestimmungen zu erlassen.“
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für neu gebaute wie für bestehende Lokale mit Eignungsbescheinigung. Im Bereich Brandschutz gelten die Vorschriften des Landesgesetzes von 1992 (Nummer 18 vom 16. Juni). Die Vorschriften zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse bleiben gleich. Als öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte gelten unter anderem Theater, Kinos, Auditorien, Tagungsräume, Unterhaltungslokale, Tanzsäle, Diskotheken, Theaterzelte sowie Bereiche in Gastbetrieben, die eigens für Vorführungen ausgestattet sind und Orte in abgegrenzten Bereichen im Freien sowie Orte für das Schaustellergewerbe und Vergnügungsparks und Zirkusse.

Leichte Zugänglichkeit für Rettungsfahrzeuge
Diese öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale müssen etwa für Rettungsfahrzeuge leicht zugänglich sein und eine rasche und geordnete Evakuierung an einen sicheren Ort ermöglichen. Der Zugang zu Straßen und Plätzen muss so kurz wie möglich sein und immer freigehalten werden. In der Verordnung wird außerdem festgelegt, welchen Feuerwiderstand Trennelemente aufweisen müssen. Zudem muss eine leichte Zugänglichkeit einer Bühne von außen gewährleistet werden. Auch gelten Mindestabstände zu umliegenden Gebäuden.

Feuerwiderstand bei Bauteilen und Materialien
Für Bauteile und Materialien der öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale gilt es, die Mindestanforderungen des Feuerwiderstandes und der Brandabschnitte einzuhalten. Festgelegt ist auch das Brandverhalten von den Wand- und Deckenverkleidungen bis zu Tischen und Stühlen. Auch Oberlichter aus Glas müssen etwa so beschaffen sein, dass Gäste und Rettungskräfte das Gebäude in Sicherheit verlassen können. Definiert ist auch die Verteilung der Sitzplätze und die Trennung der einzelnen Sektoren durch Quergänge, die direkt zu den Ausgängen in den Seitenwänden führen. Einzuhalten sind auch die Vorschriften im Hinblick auf Fluchtwege.
Im Zuschauerraum sollten keine Stufen vorhanden sein; falls doch, müssen sie von eigenen Lichtquellen beleuchtet werden. Stühle und Sessel müssen fest verankert und mit klappbaren Sitzflächen versehen sein. Für Bühnen gelten Sonderbestimmungen. Zwischen Bühne und Zuschauerraum muss ein Feuerschutzvorhang angebracht sein. Weitere Bestimmungen regeln die Einzel- und Sammelgarderoben. Zeitweilige Installationen von Wärmeerzeugungsanlagen in Innenräumen sind nicht zulässig. Genau festgelegt sind auch Vorschriften für Toiletten, Lüftungsanlagen, Elektroanlagen, Beleuchtungsanlagen, Alarmanlagen und Brandmeldeanlagen.
Für Sportanlagen und Schwimmbäder gelten Sondervorschriften.
Auch für Veranstaltungen im Freien wie Wiesenfeste oder Sportveranstaltungen sind Bestimmungen einzuhalten, etwa auf den Zuschauertribünen.

Erste-Hilfe-Dienst und Brandsicherheitswache oder Brandkontrolldienst
In öffentlichen Vorführ- und Unterhaltungslokalen und -orten muss ein Erste-Hilfe-Dienst gewährleistet und ein stets vollständig bestückter Erste-Hilfe-Kasten bereitgestellt sein. Die Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist bei einem Fassungsvermögen ab 500 Plätzen vorgeschrieben. Auf jeden Fall muss ein Brandkontrolldienst gewährleistet sein, damit im Brandfall die dringendsten Sofortmaßnahmen ergriffen werden können.

Alle Details im Beiblatt des Amtsblattes
Alle Details der Durchführungsverordnung über die öffentlichen Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte können im Beiblatt Nummer 3 des Amtsblattes Nummer 4 der Region Trentino-Südtirol nachgelesen werden.
Dort werden auch alle Lokale und Orte angeführt, für die diese Verordnung nicht gilt: Etwa Räumlichkeiten, die zum Sitz von Vereinen und Körperschaften gehören und ausschließlich für Arbeitssitzungen bestimmt sind, oder Gastbetriebe, in denen Musikinstrumente gespielt werden, ohne dass es sich dabei um eine Tanzveranstaltung oder Vorführung handelt. (mac)