Auch wenn der Covid-19-Virus gerade das ganze Land (und die Hälfte der übrigen Welt) lahmlegt: die Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste wird wohl bald wieder ein Business sein. Auch im Urlaub ist vielen Menschen eine räumliche Trennung wichtig, und die aktuellen Problematiken werden diesen Trend eher noch verstärken. Dank verschiedener Onlineplattformen wird es daher für günstig gelegene Objekte recht einfach werden, Gäste zu finden.
Unternehmen ja oder nein: das ist die Frage. Während das Landesgesetz zur Regelung der privaten Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen vorsieht, dass immer dann, wenn im Laufe eines Jahres mehr als 4 Mietverträge pro Einheit abgeschlossen werden, die Einheiten als Beherbergungsbetrieb beworben oder eine Vermittlungstätigkeit in Anspruch genommen wird, ein Unternehmen vorliegt, hat die Agentur der Einnahmen vor einigen Jahren unmissverständlich klargestellt, dass diese Frage aus steuerlicher Sicht allein aufgrund der nationalen Gesetzgebung zu beantworten ist. Es ist also entscheidend, ob eine betriebliche Organisation vorliegt, weil bestimmte Zusatzleistungen (Verabreichung von Mahlzeiten, Bereitstellung eines Leihwagens oder eines Reisebegleiters usw.) angeboten werden. In der Folge haben zahlreiche Privatpersonen eine Tätigkeit in diesem Bereich aufgenommen, was zu Verzerrungen auf dem Wohnungsmarkt führte sowie teilweise einen unlauteren Wettbewerb zu Hotels darstellte.
Mit dem Haushaltsgesetz wurde nun aber festgelegt, dass es sich immer um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wenn ein Steuerzahler mehr als 4 verschiedene Wohnungen vermietet. Im Gegensatz zum Landesgesetz ist also nicht die Anzahl der Mietverträge entscheidend, sondern die Anzahl der vermieteten Objekte. Während „echte“ Privatpersonen also weiterhin ihre Wohnung an Gästen vermieten können, ohne ein Unternehmen gründen zu müssen, werden einige „verkappte“ Unternehmer gezwungen, ein Gewerbe anzumelden.
Aus steuerlicher Sicht ist das aber nicht unbedingt von Nachteil für die Betroffenen. Während Privatpersonen i.d.R. mit Anwendung der Ersatzsteuer von 21 % rechnen können, kann die steuerliche Belastung für Unternehmer im Idealfall auf 2 % (!) der Erträge verringert werden. Im ungünstigsten Fall aber müssen mehr als 50 % der erzielten Einnahmen an den Fiskus und an das Nationale Fürsorgeinstitut Inps weitergegeben werden. Jeder Fall ist einzeln zu bewerten, um die bestmögliche Gestaltung zu gewährleisten.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva