Im bevorstehenden Bilanzabschluss, der nun im Frühjahr 2021 ansteht und das Geschäftsjahr zum 31. 12. 2020 betrifft, besteht für Gesellschaften und Unternehmen eine historisch günstige Gelegenheit, das eigene Vermögen zivil- und steuerrechtlich aufzuwerten.
Im Normalfall können Unternehmen keine freiwillige Aufwertung des Firmenvermögens vornehmen, da Artikel 2426 des ZGB vorschreibt, dass das Anlagevermögen in Anwendung des Vorsichtsprinzips zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden muss. Da 2020 aufgrund von Corona kein normales Jahr war, hat der Gesetzgeber in Abweichung der normalen Regeln gesetzlich mehrere Möglichkeiten geschaffen, eine Aufwertung vornehmen zu können.
Eine Aufwertung funktioniert wie folgt: hat ein Unternehmen ein Vermögensgut wie eine Immobilie in den Büchern stehen um 100.000 €, der Marktwert derselben beträgt allerdings 300.000 €, dann kann das Unternehmen den Wert in den Büchern auf 300.000 Euro erhöhen.
Eine Aufwertung hat vielerlei Vorteile: zivilrechtlich erhöht sich die Bilanzsumme und somit ist die Gesellschaft besser kapitalisiert, steuerrechtlich können die aufgewerteten Beträge verwendet werden, um höhere steuerliche Abschreibungen zu nutzen. Wird das Vermögensgut in Zukunft verkauft, kann der aufgewertete Betrag zur Berechnung des Mehrerlöses verwendet werden, wobei der höhere Aufwertungsbetrag erst ab dem 4. darauffolgenden Geschäftsjahr anerkannt wird. Aufgewertet können folgende Vermögensgüter werden: Immobilien, Maschinen, Anlagen, aber auch immaterielle Anlagewerte wie bspw. Marken, Lizenzen und Patente. Eine Aufwertung ist auch möglich, wenn das Gut vormals bereits voll abgeschrieben war!
Zu den Kosten: Die zivilrechtliche Aufwertung ist gratis, für die steuerrechtliche Aufwertung fällt hingegen eine sehr niedrige Ersatzsteuer in Höhe von 3 % an (zum Vergleich: beim letzten Mal betrug die Ersatzsteuer 12 %). Bei Hotels ist die steuerliche Aufwertung sogar kostenlos. Wenn man will, kann die Aufwertungsrücklage noch dazu durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 % freigekauft werden und unter bestimmten Umständen auch steuerfrei ausgeschüttet werden. Für Unternehmer wäre es eine Sünde, sich diese Gelegenheit entgehen zu lassen!
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva