Die autonome Provinz Bozen hat bekanntlich zur Eindämmung der negativen Konsequenzen der Coronakrise im März 2021 ein weiteres Hilfspaket für die in Südtirol ansässigen Unternehmen versprochen, welches in den Medien als 500 Millionen – Euro Paket bekannt wurde. Angekündigt wurden zwei alternative Maßnahmen:
1) ein Verlustbeitrag in Höhe zwischen 3000 und maximal 10.000 Euro, oder alternativ
2) ein Fixkostenbeitrag im Ausmaß von 30 % bis 50 % der Fixkosten, mit einem Maximalbetrag von 100.000 Euro. Da den Wirtschaftstreibenden nur einer der beiden Beiträge zusteht, muss man gut abwägen, für welchen Beitrag man sich entscheidet.
Zwar wurde erst unlängst der Beschluss der Landesregierung für den Verlustbeitrag veröffentlicht, doch die Kriterien für den Fixkostenbeitrag sind bis dato nur mittels Pressemitteilung vorgestellt worden, ohne dass hierfür der Beschluss der Landesregierung veröffentlicht worden wäre – laut Aussagen der Landesregierung wird der Beschluss zu den Fixkostenbeiträgen erst im Mai gefällt.
Bereits vorab hat das Land die Liste jener Kosten veröffentlicht, welche für die Berechnung des Fixkostenbeitrages relevant sind. Diese Liste umfasst insgesamt 69 Punkte, darunter sind auch die Kosten für Strom, Heizung, Gas, Telefon, Versicherungen, Werbung, Datenverarbeitung, Steuerberatung, Personalverwaltung, Instandhaltungen, Versicherungen, Miete und Pacht, Passivzinsen, und Bankgebühren enthalten. Der Fixkostenbeitrag scheint vor allem für größere Betriebe mit hohen Fixkosten interessant zu sein.
Beide Beiträge stehen unter der Voraussetzung zu, dass der Wirtschaftstreibende (Freiberufler, Selbstständige, Unternehmen, Personen-oder Kapitalgesellschaften) einen Umsatzrückgang von 30% erlitten hat, wobei die Bezugszeiträume für die beiden Beiträge unterschiedlich ausfallen – beim Verlustbeitrag ist der Umsatzrückgang für den Zeitraum 01.10.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres relevant, beim Fixkostenbeitrag wird hingegen der Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres begutachtet.
Da der rechtliche Rahmen noch nicht vollständig geklärt ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in allen Fällen genau festhalten, welcher Beitrag einen höheren Nutzen darstellt. Es empfiehlt sich dementsprechend, nicht sofort um den Verlustbeitrag anzusuchen, sondern abzuwarten, bis auch der Beschluss zum Fixkostenbeitrag veröffentlicht wird – sodass man vor Abgabe schon ein paar Überlegungen durchdenken kann.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva