Weitere schrittweise Lockerungen für Südtirol bei den Corona-Vorbeugemaßnahmen, dies sieht Verordnung Nr. 23 vor. In einigen Bereichen ist die Öffnung an den Corona-Pass gebunden.
Für Südtirol treten in den kommenden Wochen weitreichende Lockerungen der Vorbeugemaßnahmen gegen das Coronavirus in Kraft. Dies sieht die heute (21. Mai) Abend von Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichnete Corona-Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 23/2021) vor.
In einigen Bereichen – für Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit möglichen Menschenansammlungen – bleiben die Öffnungsschritte an die grüne Bescheinigung, als Corona-Pass bekannt, gebunden. Für Aktivitäten im Freien wird kein Corona-Pass benötigt. „Wie angekündigt, ziehen wir weitgehend mit den von der italienischen Regierung beschlossenen Schritten mit. In einigen Bereichen wollen wir auch weiterhin den Corona-Pass als erprobtes, zusätzliches Instrument einsetzen, um das Infektionsgeschehen weiterhin unter Kontrolle und das Sicherheitsniveau hoch zu halten“, erklärt Landeshauptmann Arno Kompatscher. Daher seien auch künftig viele Aktivitäten in Innenbereichen an den Corona-Pass gebunden, beispielsweise der Besuch von Theatervorführungen. „Der Corona-Pass ist ein zusätzliches Sicherheitsinstrument aber kein Freifahrtsschein und niemand darf vergessen, dass die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen aufrecht bleiben!“, mahnt der Landeshauptmann. Es gelte auch weiterhin Maske zu tragen, Abstand zu halten und die Sicherheitsprotokolle einzuhalten.
Aktivitäten ohne Corona-Pass
Grundsätzlich braucht es im Freien keinen „CoronaPass Südtirol“. Selbst Mannschafts- und Kontaktsportarten oder Musikproben sind im Freien unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle ohne Corona-Pass möglich. Keinen Corona-Pass brauchen ab sofort auch die Besucher von Museen oder Freibädern, mit Ausnahme für Duschräume und Umkleidekabinen, die sich in geschlossenen Räumen befinden.
Gäste von Beherbergungsbetrieben brauchen ebenso keinen Corona-Pass mehr, mit Ausnahme für die Nutzung von Hallenbädern, Wellnessbereichen und gemeinschaftlichen Fitnessräumen. Ab 1. Juni ist auch in den Innenbereichen von Bars und Restaurants kein Corona-Pass mehr nötig. Die anderen bisher geltenden Sicherheitsbestimmungen – z.B. maximal vier Personen pro Tisch – bleiben aufrecht.
Aktivitäten mit Corona-Pass
Nur mit gültigem Corona-Pass sind Besuche von Konzerten sowie Aufführungen in Theatern und Kinos möglich. Auch für den Zugang zu kulturellen Einrichtungen wie Bibliotheken, Archiven, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Bildungshäusern und Weiterbildungseinrichtungen ist der Corona-Pass nötig. Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen in Innenräumen dagegen nur mit Corona-Pass zulässig, wobei die bisherige Personenhöchstgrenze von 15 Personen aufgehoben wird.
Ab 15. Juni sind mit Corona-Pass auch Hochzeitsfeierlichkeiten und Ähnliches wieder möglich.
Ab 24. Mai dürfen – gebunden an den Corona-Pass – auch Turnhallen, Fitness- und Sportzentren ihre Aktivitäten wieder aufnehmen. Ab 1. Juni gilt das Gleiche für überdachte Schwimmbäder und Schwimmzentren ebenso wie für Wellness- und Thermalanlagen.
Die Nutzung von gemeinschaftlichen Duschen und Umkleideräumen in geschlossenen Räumen – z.B. in Gebäuden bei Freibädern oder Trainingsplätzen – setzt grundsätzlich den Corona-Pass voraus.
Weitere Bestimmungen
Weitere Bestimmungen sehen vor, dass Personen mit gültigem Corona-Pass in Geschäften auch eine chirurgische Maske verwenden dürfen, anstatt der ansonsten vorgeschriebenen FFP2-Maske.
Seilbahnanlagen mit geschlossenen Beförderungsmitteln können ab 22. Mai mit maximal 50 Prozent der gewöhnlichen Förderkapazität verwendet werden, jene mit offenen Beförderungsmitteln mit ihrer gesamten Förderkapazität. Voraussetzung bleibt die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsmaßnamen.
Wie bereits früher verordnet, dürfen zudem ab 15. Juni Messen in Präsenz und ab 1. Juli Tagungen und Kongresse in Präsenz stattfinden.
Themen- und Vergnügungsparks dürfen ab 15. Juni ihre Tore öffnen. Bei Spiel- und Bingosälen, Wettannahmestellen und Kasinos ist das – hier allerdings mit Corona-Pass – ab 1. Juli wieder möglich.
Die bereits am vergangenen Mittwoch von 22 auf 23 verschobene nächtliche Ausgangssperre (bis 5 Uhr morgens) bleibt aufrecht.
Die Verordnung Nr. 23 wird in Kürze – wie alle bisherigen, relevanten Verordnungen und Dokumente rund um die Coronavirus-Regelungen – auf dem Corona-Portal der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht. (gst)