Die Personendichte und den Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen betreffen die wesentlichen Neuerungen, welche die Landesregierung in der neuen Anlage A festgeschrieben hat, die nun online ist.
Wenn die Corona-Bestimmungen bisher beispielsweise in Geschäften oder Büros zehn Quadratmeter Fläche pro Person vorschrieben, so sind dies künftig nur mehr fünf Quadratmeter pro Person. Auf diese Änderung hat sich die Landesregierung am Dienstag dieser Woche verständigt und die Anlage A zum Corona-Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai des vergangenen Jahres entsprechend abgeändert. Die Bestimmung gilt für alle Tätigkeiten, die nicht anders geregelt sind.
Eine Person je fünf Quadratmeter
Zudem beinhaltet die neue Anlage A auch neue Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen. Demnach ist das europäische Covid-Zertifikat für alle volljährigen Personen beziehungsweise ein Corona-Test vor Ort für junge Leute von zwölf bis zu 18 Jahren als Voraussetzungen für eine Teilnahme festgeschrieben. Die Aufsicht obliegt den Veranstaltern. Die Regelungen betreffen vor allem Wiesen- und Dorffeste, die meist von Vereinen und Verbänden – beispieslweise von Musikkapellen, Sportvereinen, Feuerwehren oder Chören – veranstaltet werden. In einem Rundschreiben haben gestern (8. Juli) Landeshauptmann Arno Kompatscher, der Landesrat für Bevölkerungsschutz, Arnold Schuler, und der Präsident des Gemeindenverbandes, Andreas Schatzer, die Verbände über die Verhaltensregelungen informiert.
Sommerbetreuung: Regelmäßige Sars-CoV-2-Testung empfohlen
Schließlich beinhaltet die neue Anlage A auch eine Empfehlung, und zwar wird für die Sommerbetreuung empfohlen, die teilnehmenden Kinder und die Betreuenden regelmäßig einem Sars-CoV-2-Nachweis zu unterziehen. Auf diese Weise soll allen Teilnehmenden Sicherheit geboten und im Herbst einen halbwegs sicherer Schulstart gewährleistet werden.
Der Sanitätsbetrieb wird für diese Zwecke über die Apotheken kostenlose Tests zur Verfügung stellen.
Gemeindesteuern: Zahlungsfrist bis Jahresende verlängert
Einen weiteren Aufschub können Gemeinden den Bürgern und Betrieben bei der Bezahlung der Gemeindesteuern und Gemeindegebühren gewähren. Das legt die gestern (8. Juli) von Landeshauptmann Kompatscher unterzeichnete Verordnung Nr. 27 fest. Demnach können die Gemeinden bei der Zahlung Gemeindesteuern und der Gemeindegebühren einen weiteren Aufschub bis zum Jahresende gewähren. Zudem gibt es mehr Flexibilität bei der Ratenzahlung. Die neue Anlage A wird ebenso wie die Verordnung Nr. 27 und das Rundschreiben an die Gemeinden im Corona-Portal der Landeswebseite veröffentlicht. (jw)