Genossenschaften: Covid-Sonderbeitrag bis 15. Oktober beantragen

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Genossenschaften: Covid-Sonderbeitrag bis 15. Oktober beantragen

Noch eine Woche lang – bis 15. Oktober – können Genossenschaften, die 2020 einen Umsatzrückgang erlitten haben, den Sonderbeitrag des Landes beantragen.

Genossenschaften, die 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent erlitten haben, steht ein Sonderbeitrag zu. Voraussetzung ist, dass die Genossenschaften nicht von anderen für die Wirtschaft vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen profitiert haben. Einreichfrist ist der 15. Oktober.
Den Endtermin für das Einreichen der Anträge hatte die Landesregierung im September um einen Monat verschoben, erinnert Gesundheitslandesrat Thomas Widmann: „Wir haben die Frist nach hinten verlegt, damit möglichst viele der Betroffenen die Förderung des Landes in Anspruch nehmen können. Bei der Förderung geht es darum, jenen Genossenschaften, die unter dem Krisenjahr 2020 besonders gelitten haben, unter die Arme zu greifen.“
Die Landesregierung hatte für die Unterstützungsmaßnahme am 27. Juli rund zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt. Die entsprechenden Richtlinien hatte man zusammen mit den Genossenschaftsverbänden ausgearbeitet. Der Grund: Genossenschaften seien in Krisensituationen stärker unter Druck, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht gewinnorientiert arbeiten, meist kleinstrukturiert sind und ein geringes Eigenvermögen haben. Anspruchsberechtigt sind derzeit aktive Genossenschaften, die im Landesregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben. Als Voraussetzung zählt weiters ein Umsatzerlös von mindestens 20.000 Euro im Jahr 2020 (10.000 Euro bei Start-Ups) und ein Rückgang des Produktionswertes von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr (mit Ausnahme der Start-up-Genossenschaften, die keinen Umsatzeinbruch nachweisen müssen).

Mit anderen Covidhilfen nicht vereinbar
Genossenschaften, die Zugang zu anderen Covid-Unterstützungen in den Bereichen Wirtschaft oder Landwirtschaft haben, sowie Sozialgenossenschaften Typ B, die von der Abteilung Soziales unterstützt werden, können von der Maßnahme nicht Gebrauch machen. Ausgeschlossen sind auch die Gesellschaften für wechselseitige Unterstützung, die Wohnbaugenossenschaften und Genossenschaften für den Bau von Parkplatzanlagen sowie Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften (Confidi). Die Förderungen richten sich nach dem Umsatzerlös der Genossenschaft und reichen von 3000 bis 15.000 Euro. Anträge können bis spätestens 15. Oktober 2021 beim Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens eingereicht werden. (kl)