2022 erhalten Familien vom Staat eine zusätzliche finanzielle Beihilfe. Ab dem Jahr 2022 wird der Steuerabzug für zu Lasten lebende Kinder durch eine neu eingeführte Unterstützungsmaßnahme für Familien, die sogenannte einheitliche Familienbeihilfe (auf Italienisch „Assegno unico“) ersetzt.
Die einheitliche Familienbeihilfe sieht die schrittweise Abschaffung von verschiedenen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Familien vor und fasst diese in einer einheitlichen Pauschalvergütung zusammen. Von der Abschaffung betroffen sind unter anderem die Zulage für Familien mit mindestens drei minderjährigen Kindern, die Geburtenzulage, der Babybonus und auch die Abzüge für unterhaltsberechtigte Kinder.Eine wesentliche Neuheit ist somit ab 2022, dass der Abzug für die zu Lasten lebenden Kinder nicht mehr über die eigene Steuererklärung bzw. über den Lohnstreifen geltend gemacht werden kann, sondern getrennt beantragt werden muss. Die einheitliche Familienbeihilfe steht allen Steuerzahlern mit unterhaltsberechtigten Kindern zu, sowohl Arbeitnehmer als auch Freiberufler und Unternehmer fallen in den Anwendungsbereich der Unterstützung. Der Betrag für jedes minderjährige Kind beträgt im Höchstmaß 175 Euro pro Monat. Bei höheren Einkommen und Vermögen wird die Beihilfe schrittweise verringert, bis zu einem Mindestbeitrag von 50 Euro, den alle Eltern erhalten, unabhängig vom Vermögen und vom Einkommen. Darüber hinaus erhalten kinderreiche Familien und Familien mit Kindern mit Beeinträchtigung einen zusätzlichen Beitrag.
Grundlage für die Bestimmung der Höhe der einheitlichen Familienbeihilfe ist die staatliche ISEE- Erklärung (nicht zu verwechseln mit der EEVE-Erklärung des Landes), die zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Familie dient und die Einkommens- sowie die Vermögenlage der beantragenden Familie beleuchtet. Für die Familienbeihilfe muss ab dem 1. Januar 2022 mit Wirkung ab März 2022 ein elektronischer Antrag an die INPS gestellt werden. Der Antrag gilt für 12 Monate und muss alle Jahre erneuert werden. Zu guter Letzt die gute Nachricht: die einheitliche Familienbeihilfe unterliegt nicht der Einkommensteuer.