Es winken wieder neue Verlustbeiträge – diesmal für Detailhandelsunternehmen. Erst kürzlich hat die Regierung Draghi das dritte Gesetzesdekret zur Unterstützung der Wirtschaft (Decreto sostegni-ter) verabschiedet, welches neue Verlustbeiträge für Detailhandelsunternehmen einführt und zwar zusätzlich zu jenen, die bereits im Jahr 2020 und 2021 gewährt wurden.
Der Verlustbeitrag steht all jenen Unternehmen zu, die als Haupttätigkeit einen Detailhandel ausüben, wobei die wichtigsten der Detailhandel von Kleidung, Schuhen, Kosmetika, Blumen und Pflanzen, Uhren und Schmuck, Elektronikgeräten,Tankstellen und Zeitungsläden sind. Im Detail handelt es sich um Tätigkeiten welche folgende ATECO- Klassifizierungen der Kategorie 47 aufweisen: 47.19, 47.30, 47.43, 47.5 e 47.6, 47.71, 47.72, 47.75, 47.76, 47.77, 47.78, 47.79, 47.82, 47.89 und 47.99.
Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme des Verlustbeitrages ist ein Umsatzrückgang im Gesamtjahr 2021 im Vergleich zum Gesamtjahr 2019 von mindestens 30 %. Des Weiteren dürfen die Einnahmen des Jahres 2019 nicht 2 Millionen Euro überschritten haben. Für die Ermittlung des Verlustbeitrages muss der Umsatzrückgang des Jahres 2019 auf das Jahr 2021 berechnet und der durchschnittliche monatliche Umsatzrückgang ermittelt werden, welcher dann die Bemessungsgrundlage für den eigentlichen Verlustbeitrag darstellt. Der Verlustbeitrag hängt dann vom Umsatz bzw. Ertrag ab, der im Gesamtjahr 2019 erzielt wurde, und ist wie folgt gestaffelt:
• 60 % für Umsätze bis zu 400.000 Euro
• 50 % für Umsätze zwischen 400.000 € und 1 Million Euro
• 40 % für Umsätze zwischen 1 Million und 2 Millionen Euro
Die Durchführungsbestimmungen zum Verlustbeitrag müssen erst noch vom Finanzamt verabschiedet werden – die Prozedur dürfte sich ähnlich gestalten wie jene, die für die letzten Verlustbeiträge der vorangegangenen Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen war. Eine ausgezeichnete Nachricht für all jene Händler, die besonders von den Coronaeinschränkungen gebeutelt wurden!