Durch die anhaltend hohe Teuerungsrate der Energiepreise hat der Staat die Strom- und Gasbeihilfen (wir haben in Ausgabe Nr. 16 vom 6. 9. 2022 berichtet) für Oktober und November verlängert und aufgebessert. Es wird wieder zwischen energieintensiven und nicht energieintensiven Unternehmen unterschieden. Als energieintensive Unternehmen gelten jene Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mindestens 1 GWh (Gigawattstunde). Nur die wenigsten Unternehmen werden in diese Regelung fallen, für die meisten gilt die Regelungen der „nicht energieintensiven Unternehmen“.
Um in den Genuss des Strombonus zu kommen, war bei den „nicht energieintensiven Unternehmen“ bis jetzt ein Stromanschluss von mindestens 16,5 kW vorgesehen. Dieses Limit wurde nun auf 4,5 kW reduziert, somit können ab Oktober mehr Unternehmen den Strombonus anwenden. Zudem wurde der Beitrag für Oktober und November von 15 % auf 30 % der Stromkosten erhöht.Der Gasbonus wurde für die Monate Oktober und November von 25 % auf 40% erhöht.
Die Voraussetzung für den Erhalt des Beitrags ist, dass die getragenen Stromkosten im 3. Quartal 2022 im Vergleich zum 3. Quartal 2019 um 30 % gestiegen sind! Bei dieser Berechnung darf nur die reine Energiekomponente berücksichtigt werden, also nicht die anderen Komponenten wie Transport- und Systemaufwendungen. Die Strom- bzw. Gaskonzerne sind bei den „nicht energieintensiven Unternehmen“ verpflichtet, auf Anfrage der Kunden, die Berechnung vorzunehmen und ihren Kunden innerhalb von 60 Tagen nach Quartalsende mitzuteilen. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen im Jahr 2022 den selben Anbieter hatte wie im Jahr 2019.
Der Strom- und Gasbonus unterliegt weder der Einkommenssteuer noch der regionalen Wertschöpfungssteuer. Der Beitrag wird in Form eines Steuerguthabens zuerkannt und kann direkt über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden. Die Verrechnung muss bis innerhalb 31. März 2023 erfolgen. Das Steuerguthaben kann auch an Dritte verkauft werden, dafür benötigt es jedoch einen Sichtvermerk „visto di conformitá“ eines dazu befähigten Freiberuflers.