Am 29. Dezember 2022 wurde das Haushaltsgesetz 2023 definitiv verabschiedet (Gesetz 197 vom 29.12.2022). Darin enthalten ist auch eine Regelung zur begünstigten Privatisierung betrieblicher Immobilien von Einzelunternehmen.
Für all jene Einzelunternehmen, die im Unternehmen betriebliche Immobilien halten, und diese in das Privatvermögen überführen möchten, enthält das Haushaltsgesetz 2023 eine nicht zu versäumende Gelegenheit.
Normalerweise müssen Einzelunternehmer, wenn diese ihre Tätigkeit auflassen wollen, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Marktwert in das Privatvermögen überführen. Daraus ergibt sich ein Eigenverbrauch, welcher aus steuerlicher Sicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zur Folge hat.
Ab 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 wird eine begünstigte Überführung der betrieblichen Immobilien in das Privatvermögen möglich sein. Konkret bedeutet dies, dass die obengenannten Veräußerungsgewinne nicht mehr voll zu besteuern sind und dass für diese ein verminderter Steuersatz von 8 % gelten wird. Die angewandte Ersatzsteuer im Ausmaß von 8 % auf den steuerlichen Mehrwert ersetzt die normale Anwendung der Einkommensteuer IRPEF und die Wertschöpfungsteuer IRAP, aber nicht die Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des zu versteuernden Mehrwertes der Immobilie kann an Stelle des Marktwertes auf den Katasterwert Bezug genommen werden. Die begünstigte Privatisierung ist somit besonders interessant, wenn die Immobilien schon vor langer Zeit erworben wurden und somit einen geringen Restbuchwert besitzen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der begünstigten Privatisierung ist die Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen zum Stichtag 31. Oktober 2022, zudem müssen die Immobilien auch noch zum 1. Januar 2023 im Vermögen des Unternehmens vorhanden sein.
Die Privatisierung der Immobilien stellt für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerbaren Umsatz dar. Dementsprechend ist die Entnahme steuerbar, wenn auch der Ankauf der Immobilie der Mehrwertsteuer unterworfen war. Im Fall eines Ankaufes der Immobilie vor weniger als zehn Jahren muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgen. Die Registersteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Die Privatisierung ist im Hinblick auf die fünfjährige Spekulationsfrist neutral, d. h. diese beginnt nach der Privatisierung nicht von neuem. Somit kann eine Immobilie, welche bereits fünf Jahre besessen wurde, umgehend nach der Privatisierung verkauft werden.
Das Haushaltsgesetz sieht auch eine begünstigte Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Immobilien bei Gesellschaften vor, die Regelungen weichen aber von jenen der begünstigten Privatisierung bei Einzelunternehmen ab.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die begünstigte Privatisierung endlich wieder eine gute und günstige Gelegenheit sein kann, betrieblich genutzte Immobilien aus der Einzelfirma zu entnehmen.