Mit dem Haushaltsgesetz 2023 (Gesetz Nr. 197 vom 29. Dezember 2022) wurde die Besteuerung von Kryptovermögenswerten neu geregelt. Bis jetzt gab es zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen nur unzureichende Erläuterungen vom Finanzamt. Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2023, um ältere irreguläre Positionen berichtigen zu können hat der Staat die Möglichkeit einer Sanierung geschaffen: Alle Kapitalgewinne und sonstigen Einkünfte, die durch die Rückzahlung oder Veräußerung gegen Entgelt, den Tausch oder den Besitz von Kryptovermögenswerten stammen, zählen nun steuerlich zu den „sonstigen Einkommen“ gleich wie die Gewinne aus der Veräußerung von anderen Wertpapieren. Die Besteuerung beträgt 26 % auf die Gewinne, Veräußerungsverluste können bis zu vier Jahre vorgetragen und verrechnet werden. Es besteht eine Freigrenze von 2000 Euro pro Steuerjahr für die Gesamtheit aller Einkünfte aus Kryptovermögenswerten, diese Grenze gilt auch für die Veräußerungsverluste. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kryptovermögenswerten mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Wertpapierarten, wie z. B. mit Aktien ist nicht möglich.
Wird eine Kryptowährung für den Kauf von Gütern oder Dienstleistungen verwendet oder in einer herkömmlichen Währung (z. B. Euro) umgetauscht, sind die Gewinne steuerpflichtig.
Offenlegung von Kryptovermögenswerten
Zeitgleich mit der gesetzlichen Bestimmung zur Besteuerung wurde eine begünstigte Möglichkeit der nachträglichen Offenlegung von nicht gemeldeten Kryptovermögenswerten eingeführt.
Jegliche Kryptovermögenswerte sind in der Steuererklärung offenzulegen, unabhängig davon, wie diese gehalten werden (über ausländische Börsen oder „Hardware-wallets“). Von der Offenlegung ausgeschlossen sind lediglich Vermögenswerte, die über italienische Finanzintermediäre gehalten werden, welche die Steuern direkt anführen. Wie bei den anderen Vermögenswerten im Ausland, die in der Steuererklärung erklärt werden müssen, findet die Vermögenssteuer in Höhe von 2 Promille auf den Jahresendwert Anwendung.In den vergangenen Jahren und bis zum 31. Dezember 2021 nicht offengelegte Kryptovermögenswerte und nicht erklärte Einkommen daraus, können mit einer vergünstigten Ersatzsteuer saniert werden. Es ist ein entsprechender Antrag einzureichen, die Durchführungsbestimmungen dazu wurden allerdings noch nicht erlassen. Auf nicht erklärte Vermögenswerte ist eine reduzierte Strafe im Ausmaß von 0,5% pro Jahr zu bezahlen. Nicht erklärte Einkommen können mit einer Ersatzsteuer von 3,5 % pro Jahr zuzüglich 0,5 % Strafgebühr abgegolten werden. Neben der nachträglichen Offenlegung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Kryptovermögenswerte mit einer Ersatzsteuer von 14 % aufzuwerten.