Auch im Jahr 2023 fördert die Südtiroler Landesregierung über ein Wettbewerbsverfahren Klein- und Kleinstunternehmen für den Ankauf von beweglichen Gütern. Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20 % der zulässigen Kosten gewährt. Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Bezuschusst werden ausschließlich Investitionen von mindestens 20.000 bis maximal 500.000 Euro. Die Auswahl der Anspruchsberechtigten erfolgt durch ein Wettbewerbsverfahren, wobei unter anderem folgende Punkte bewertet werden:
• Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte genehmigt in den letzten 5 Jahren
• Nutzung bestehender Baukubatur
• Einzelhandelstätigkeit als Nahversorgungsdienst
• Strukturschwache Gebiete
• Frauenunternehmen
• Neue Unternehmen
• Meisterbrief oder Handelsfachwirt, Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
• Nachhaltigkeitszertifizierungen: EMAS, Klimafactory (Agentur Klimahaus), auditierte Nachhaltigkeitsberichte inklusive Gemeinwohl-Ökonomie, Klimaneutralitäts-Nachweise für das ganze Unternehmen, ausgestellt von anerkannten Anbietern
Die Voraussetzungen für die Zuweisung der Punkte müssen bei Gesuchstellung erfüllt sein. Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie „Neues Sabatini“ kombinierbar.Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen bis zum 2. Mai 2023, 12 Uhr, online übermittelt werden. Beihilfefähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Güter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. Gefördert werden können Investitionen in Einrichtungen, Hardware, Software, Maschinen, Arbeitsfahrzeuge wie Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton, Geräte, und Transportmittel, die als Fahrzeuge mit besonderer „Zweckbestimmung“ zugelassen sind. Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig! Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2023 beziehen:
a) Bestellung, Lieferung und Rechnung im Jahr 2023
b) Bestellung und Anzahlung im Jahr 2023 und die Lieferung und Endrechnung im Jahr 2024
c) Die Bestellung, Anzahlung und Lieferung im Jahr 2023 und die Endrechnung im Jahr 2024, wobei die Anzahlung mindestens 20 % der genehmigten Gesamtsumme betragen muss.