Freikauf von Aufwertungsfonds

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Freikauf von Aufwertungsfonds

Bekanntlich bestand für Unternehmen im Jahr 2020 die Möglichkeit, Betriebsvermögen gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten. Dabei konnte auch die sich aus der Aufwertung buchmäßig ergebende Aufwertungsrücklage gegen Zahlung einer zusätzlichen Ersatzsteuer in Höhe von 10 % abgelöst werden. Die zu entrichtende Ersatzsteuer konnte entweder in einer Summe im Juni 2021 oder in drei Jahresraten ab Juni 2021 gezahlt werden.

Strittig war damals die Berechnungsgrundlage für die Ablösung der Aufwertungsrücklage. Nach damaliger Auffassung der Agentur der Einnahmen sollte die 10 %ige Ersatzsteuer nicht nur auf den Buchwert der Aufwertungsreserve, sondern auch auf die Ersatzsteuer für die Aufwertung selbst berechnet werden. In der Fachliteratur und in der Rechtsprechung wurde hingegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die 10%ige Ersatzsteuer nur auf den buchmäßigen Wert des Aufwertungsfonds zu berechnen sei. Erst im Jahr 2022, lange nachdem die Aufwertung des Jahres 2020 durch­geführt und die entsprechenden Steuererklärungen eingereicht worden waren, änderte die Agentur der Einnahmen ihre Position und schloss sich der Meinung der Fachliteratur an, dass die Ersatzsteuer für die Ablösung der Aufwertungsreserve nur auf den buchhalterischen Wert der Aufwertungsreserve zu berechnen sei.

Es stellt sich nun die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der bei der Auflösung des Aufwertungsfonds der Position der Agentur der Einnahmen gefolgt ist, diese nun korrigieren und die geschuldete Ersatzsteuer nach unten anpassen kann.
In einem kürzlich veröffentlichten Auskunftsverfahren Nr. 344 vom 6. 6. 2023, das von unserer Kanzlei betreut und eingereicht wurde, stellt die Agentur der Einnahmen fest, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, eine integrierte Steuererklärung für das Jahr 2020 einzureichen und darin den Wert der Ersatzsteuer, die für den Freikauf der Aufwertungsreserve zu zahlen ist, nach unten zu korrigieren.

Hat der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Ratenzahlung Gebrauch gemacht, so kann der sich aus der Neuberechnung der Ersatzsteuer ergebende niedrigere Betrag sofort bei der Zahlung der nunmehr fälligen 3. Rate abgezogen werden. Bei größeren Aufwertungsbeträgen kann die Differenz bei der Berechnung der Ersatzsteuer mehrere Tausend Euro oder sogar Zehntausende Euro betragen, so dass die Abgabe einer Ergänzungserklärung mit Neuberechnung der Ersatzsteuer für den Steuerpflichtigen eine äußerst interessante Option darstellt.