Das Haushaltsgesetz 2023 sieht eine begünstigte Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Immobilien sowie von in öffentlichen Registern eingetragenen Gütern, wie z. B. Fahrzeugen, an Gesellschaften vor. Die Vorschrift gilt für alle Personen- und Kapitalgesellschaften (OHG, KG, GmbH und AG).
Im Regelfall erfolgt die Zuwendung an einen Gesellschafter nach den Regeln des Eigenverbrauchs, d. h. für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird der Marktwert des Wirtschaftsgutes herangezogen und die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert (Steuerwert = Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen) mit dem ordentlichen Steuersatz (potentiell 43 % Einkommensteuer und 3,9 % Mehrwertsteuer) besteuert. Bei einer begünstigten Zurechnung wird auf die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert ein begünstigter Steuersatz von 8 % angewendet. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine „Scheingesellschaft“, erhöht sich der Steuersatz auf 10,5 %. Diese Ersatzsteuer tritt an die Stelle der Einkommensteuer und der Wertschöpfungssteuer. Bei Immobilien gibt es noch einen zusätzlichen Vorteil, da anstelle des Marktwertes der Katasterwert zur Berechnung des Mehrwerts herangezogen werden kann, der in Südtirol bekanntlich deutlich unter dem Marktwert liegt. Außerdem werden die Registergebühren um die Hälfte reduziert. Für die Hypothekar- und Katastergebühren gilt der Fixbetrag.
Bei der Mehrwertsteuer gibt es keine Begünstigung, hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zuweisung stellt eine Ausschüttung von Kapital oder Gewinnrücklagen dar. Werden bei der Zuweisung Rücklagen unter Steueraussetzung verwendet, dann ist zusätzlich eine Ersatzsteuer in Höhe von 13 % zu entrichten.
Zugewiesen werden können Immobilien, die nicht ausschließlich für die eigene Tätigkeit genutzt werden. Dazu gehören Gewerbeimmobilien, die vermietet werden; Immobilien, die als Vermögen gehalten werden und gesondert nach den Vorschriften der Gebäudeeinkünfte besteuert werden, sowie Immobilien, die von einer Immobiliengesellschaft als Handelsware gehalten werden.
Die Zuweisung muss bis zum 30. September 2023 notariell beurkundet werden. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt in 2 Raten: 60 % am 30. September 2023 und 40 % am 30. November 2023.
Die begünstigte Zuweisung ist für die Gesellschaften ein gutes Instrument zur Bereinigung der Vermögenssituation, insbesondere wenn ein Verkauf oder eine Nachfolgeregelung ansteht.