Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde die Möglichkeit der Aufwertung von Beteiligungen, welche sich im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblichen Körperschaften, einfachen Gesellschaften oder Vereinigungen von Freiberuflern gehören neu aufgelegt. Die Möglichkeit zur Aufwertung besteht sowohl für den Eigentümer, als auch für den Inhaber eines Realrechtes wie z. B. ein Fruchtgenuss. Voraussetzung für die Aufwertung ist, dass das Eigentum oder das Realrecht am 1. Jänner 2023 bereits bestand. Die Aufwertung erfolgt mit Bezug auf den 1. Jänner 2023 und muss bis spätestens 15. November 2023 durchgeführt werden. Für die Durchführung der Aufwertung ist es notwendig, bis 15. November 2023 ein gerichtlich beeidetes Schätzgutachten über den Wert der Beteiligung erstellen zu lassen sowie die Ersatzsteuer oder zumindest die erste Rate der Ersatzsteuer zu entrichten. Auf ein Schätzgutachten kann verzichtet werden, wenn die Beteiligung auf dem reglementierten Markt gehandelt wird. In diesem Fall wird der arithmetische Mittelwert des Kurses im Dezember 2022 angesetzt. Die Ersatzsteuer beträgt 16 % auf den aufgewerteten Wert tritt an die Stelle der Einkommenssteuer von 26 %, die ansonsten beim Verkauf von Beteiligungen auf den Veräußerungsgewinn anfällt. Nicht anwendbar ist die Aufwertung beim Austritt aus der Gesellschaft, d. h. wenn die Beteiligungsquote der Gesellschaft liquidiert wird. Die Aufwertung ist auch dann möglich, wenn der Verkauf der Beteiligung vor der Beglaubigung des Schätzguthabens erfolgt, das Schätzguthaben muss aber innerhalb der Frist bis zum 15. November 2023 erstellt und beglaubigt werden. Das für die Aufwertung notwendige Schätzgutachten muss von einem Steuerberater, Rechnungsprüfer oder Sachverständigen erstellt und gerichtlich beeidigt werden. Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einem Betrag bis zum 15. November 2023 oder in 3 Jahresraten mit einer Verzinsung von 3% entrichtet werden.
Die Aufwertung wird mit der Zahlung der Ersatzsteuer bzw. durch die Zahlung der ersten Rate rechtswirksam. Im Falle einer bereits in den Vorjahren durchgeführten Aufwertung ist eine erneute Aufwertung – auch auf einen niedrigeren Wert als in der vorherigen Aufwertung – unter Anrechnung bzw. Rückerstattung der bereits gezahlten Ersatzsteuer möglich. Die Rückerstattung ist nur in der Höhe des geschuldeten Betrages der aktuellen Aufwertung möglich. Die durchgeführten Aufwertungen müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, damit sie der Agentur der Einnahmen zur Kenntnis zu gebracht werden können. Die Aufwertung ist eine interessante Möglichkeit, um die Steuer auf einen geplanten Verkauf von Beteiligungen zu reduzieren.