Wie bereits berichtet, wurden mit dem Haushaltsgesetz 2023 die steuerlichen Bestimmungen zu den Kryptovermögenswerten neu geregelt. Grundsätzlich sind nun alle Gewinne aus dem Verkauf von Kryptovermögenswerten steuerpflichtig.
Das Haushaltsgesetz sieht unter anderem vor, dass zum 1. 1. 2023 gehaltenen Kryptovermögenswerte aufgewertet werden können. Dies, um die Steuerlast bei einem Verkauf mit Gewinn zu verringern. Die Aufwertung erfolgt in der Weise, dass bis zum 30. September 2023 eine Ersatzsteuer in Höhe von 14% auf den aufgewerteten Wert der Kryptovermögenswerte zu entrichten ist. Eine Zahlung in 3 Jahresraten ist ebenfalls möglich.
Der aufgewertete Wert stellt dann bei einer zukünftigen Veräußerung der Kryptovermögenswerte den Anschaffungswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns dar. Wird ein aufgewerteter Kryptovermögenswert unter dem aufgewerteten Wert verkauft, ist der Veräußerungsverlust nicht abzugsfähig. Die Aufwertung ist immer dann interessant, wenn eine Veräußerung zu hohem Gewinn führen würde.
Gleichzeitig zu den Änderungen der Besteuerung wurde mit dem Haushaltsgesetz 2023 eine günstige Möglichkeit zur nachträglichen Offenlegung nicht gemeldeter Kryptovermögenswerten eingeführt. Alle Kryptovermögenswerte müssen in der Steuererklärung offengelegt werden, unabhängig davon, wie sie gehalten werden (über ausländische Börsen oder „Hardware-Wallets“). Außgenommen von der Offenlegung sind lediglich Vermögenswerte, die über italienische Finanzintermediäre gehalten werden, welche die Steuern direkt abführen. Wie bei den anderen Vermögenswerten im Ausland, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen, gilt eine Vermögenssteuer in Höhe von 2 Promille auf den Jahresendwert.
In den Vorjahren und bis zum 31. Dezember 2021 nicht angegebene Kryptovermögenswerte und daraus entstandene nicht angebene Einkommen können mit einer reduzierten Ersatzsteuer saniert werden. Auf nicht angegebene Vermögenswerte ist ein reduzierter Strafzuschlag von 0,5 % pro Jahr zu entrichten. Nicht angegebene Einkommen können mit einer Ersatzsteuer von 3,5 % pro Jahr zuzüglich 0,5 % Strafgebühr nachversteuert werden. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 30. November 2023 einzureichen.
Da die materielle Durchführung des Offenlegungsverfahrens im Normalfall mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird, wird ein sofortiges Handeln empfohlen.