Im letzten Moment (genau auf den Stichtag 30. September 2023) wurde die Frist für die begünstigte Zuweisung von Immobilien und den Verkauf an die Gesellschafter sowie für die begünstigte Umwandlung in eine einfache Gesellschaft um zwei Monate vom 30. September auf den 30. November 2023 verschoben. Die Fristverschiebung betrifft die Frist für die notarielle Beurkundung (Zuweisung, Verkauf oder Umwandlung), die nun spätestens bis 30. November erfolgen muss. Der Aufschub gilt auch für die Zahlung der Ersatzsteuern, die nun bis spätestens 30. November zu erfolgen hat. Es handelt sich nun um eine einheitliche Zahlungsfrist, die gesamten Ersatzsteuern sind nun am 30. November 2023 fällig.
Für Transaktionen, die im September durchgeführt wurden, bestand keine Pflicht, die erste Rate der Ersatzsteuern bereits im September zu zahlen. Die verlängerte Frist von zwei Monaten bietet nun die Möglichkeit, die möglichen Vorteile der begünstigten Zuweisungen und der Verkäufe nochmals zu überdenken, mögliche Gestaltungen zu prüfen und die entsprechenden Urkunden vorzubereiten.
Die Fristverlängerung sollte aber auch von der Agentur der Einnahmen genutzt werden, um noch offene Fragen rechtzeitig durch Rundschreiben zu klären. Eine besonders heikle Thematik betrifft die im Jahr 2020 durchgeführten Aufwertungen. Eine Zuweisung oder Verkauf unter Beibehaltung des aufgewerteten Wertes wäre nämlich erst ab 2024 möglich. Im Jahr 2016 wurde in der gleicher Situation ausnahmsweise eine Zuweisung als möglich erachtet. Für die aktuelle Zuweisung gibt es dazu aber noch keine Aussage von Seiten der Agentur der Einnahmen. Ein weiteres Thema betrifft die Verwendung von Rücklagen unter Steueraussetzung. Nach einem früheren Rundschreiben sind zuerst die Gewinn- und die Kapitalrücklagen für die begünstigte Zuweisung zu entnehmen und erst danach jene mit Steueraussetzung.