Das Haushaltsgesetz enthält eine für Unternehmen sehr interessante Bestimmung über die in der Bilanz ausgewiesenen Vorräte. Danach können die Anfangsbestände zum 1. Jänner 2023 berichtigt werden. In der Buchhaltung ausgewiesene, in Wirklichkeit aber nicht vorhandene Vorräte können gestrichen oder bislang nicht erfasste Bestände aufgedeckt werden. Die Berichtigungsmöglichkeit ist auf die Steuerperiode 2023 beschränkt und somit im Jahresabschluss 2023 und in der darauf fälligen Steuererklärung anzuwenden. Die Berichtigungsmöglichkeit gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen. Für jene Unternehmen, welche die vereinfachte Buchhaltung anwenden, macht die Berichtigung keinen Sinn, da die Aufwendung für Rohstoffe und Waren nach dem Kassenprinzip verbucht wird und steuerlich keine Bestände vorhanden sind.
In sachlicher Hinsicht können die Anfangsbestände an fertigen Erzeugnissen und Waren, an unfertigen Erzeugnissen und Halbfertigwaren, sowie an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen berichtigt werden, indem die in der Bilanz ausgewiesenen Bestände an die tatsächlichen Situation angepasst werden, d. h. entweder vermindert oder erhöht werden. Für die Bestandsverringerung ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 18 % auf den Betrag der Bestandsverringerung zuzüglich eines Aufschlags für die Handelsspanne zu entrichten. Dieser Aufschlag muss noch durch ein Dekret festgelegt werden und wird je nach Branche unterschiedlich sein. Zusätzlich wird auf den Differenzbetrag die Mehrwertsteuer fällig. Bei einer Erhöhung der Lagerbestände wird nur die Ersatzsteuer in Höhe von 18 % auf den Betrag, um den der Lagerbestand erhöht wird, fällig. Die Berichtigung muss in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 beantragt werden. Die Ersatzsteuer und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer sind in zwei gleichen Raten zu entrichten, die erste im Juni/Juli 2024 und die zweite am 30. November 2024.