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Mogelpackung Albanien

Im Sommer 2023 unterbrach Präsidentin Meloni ihren Urlaub in Apulien, um sich mit Premierminister Edi Rama zu treffen. Anschließend gaben die beiden Regierungschefs bekannt, in Albanien ein Zentrum für männliche Migranten aus sicheren Herkunftsländern einzurichten. Sie sollen ein beschleunigtes Verfahren durchlaufen und bei Ablehnung des internationalen Schutzes in ihre Heimatländer zurückgebracht werden.
Das Ganze hatte von Anfang an einen großen Haken. Um Abschiebungen durchführen zu können, braucht es die Kooperation der Herkunftsländer, und die gibt es nur selten. Von den ca. 13.000 Ausweisungsbescheiden, die 2024 bisher ausgestellt wurden, konnten nur ca. 2200 tatsächlich vollzogen werden. Die Migranten, bei denen keine Rückführung möglich ist, würden dann doch nach Italien kommen. Und das nach einem äußerst kostspieligen Umweg. Das erste Schiff nach Albanien startete am 14. Oktober mit 16 Migranten aus Ägypten und Bangladesch sowie 65 Personen, die sie bewachten und versorgten. Allein die Überfahrt kostete 18.000 € pro Migrant. Bereits dieses Missverhältnis zwischen Nutzen und Kosten sorgte für Unmut. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden hat, dass sichere Herkunftsländer, in die Migranten in einem Schnellverfahren abgeschoben werden können, nur solche sind, die nicht in allen ihren Teilen und gegenüber allen Bevölkerungsgruppen diskriminierend sind. Bei den restlichen Ländern müssen der Asylantrag und die individuellen Gründe genau ge­prüft werden, so auch bei Ägypten und Bangladesch. Dementsprechend hat ein italienisches Gericht die Abschiebung von Migranten aus diesen Ländern nach Albanien für rechtswidrig erklärt.
Alle 16 Migranten mussten bereits nach wenigen Tagen nach Italien zurückgebracht werden. Die Regierung reagierte mit scharfen Worten gegen die „politisierte“ Justiz und erließ umgehend ein Dekret zur Festlegung sicherer Herkunftsländer, mit dem sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgehen will. Das Problem: EU-Recht hat Vorrang vor dem na­tionalen Recht.