Werbung und Marketing sind für die Entwicklung eines Unternehmens unerlässlich. Die Ausgaben für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, sowohl in digitaler als auch in gedruckter Form, können nun von Unternehmen und Freiberuflern abgeschrieben werden.
Der Werbebonus beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben und gilt für die Werbeausgaben des Jahres 2025. Gefördert werden Werbeschaltungen in lokalen und nationalen Zeitungen und Zeitschriften in gedruckter und digitaler Form, die gerichtlich eingetragen sind und die über einen entsprechenden presserechtlich Verantwortlichen verfügen. Nicht gefördert werden Werbeschaltungen bei Google, Facebook, Instagram, TikTok und anderen sozialen Medien sowie in ausländischen Medien. Auch Plakatwerbung ist ebenfalls nicht förderfähig. Förderfähig sind nur Ausgaben, die über die vergleichbaren Ausgaben des Vorjahres hinausgehen. Wurden im Vorjahr keine Ausgaben für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften getätigt, besteht kein Anspruch auf einen Bonus.
Der Steuerbonus wird in Form eines Steuerguthabens gewährt, der mit dem Mod. F24 zur Zahlung anderer Steuern und Gebühren verwendet werden kann. Der Bonus wird auf der Grundlage eines entsprechenden telematischen Antrags über das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Portal gewährt, der bis zum 31. März 2025 im Voraus zusammen mit für das Jahr 2025 geplanten Ausgaben eingereicht werden muss. Die tatsächlichen förderfähigen Werbeausgaben für das Jahr 2025 sind dann im Nachhinein bis Jänner 2026 mitzuteilen. Aufgrund dieser zweiten Mitteilung wird der endgültige Förderbetrag berechnet.
Die zur Verfügung stehenden Mittel sind leider begrenzt. Übersteigen die Ansuchen die zur Verfügung stehenden Mittel, wird der Bonus für alle Antragsteller linear gekürzt. Die Reihenfolge der Anträge spielt dabei keine Rolle. Wer dennoch eine besondere Werbeoffensive starten will, sollte sich um die Förderung bemühen, denn der Fiskus übernimmt mit Sicherheit einen Teil der Kosten!