Es ist für die Meisten ein alljährlicher Spießrutenlauf: das Sammeln der Unterlagen, um bestimmte Spesen (z. B. medizinische Spesen, Versicherungsbeiträge, Schulkosten, Mietkosten usw.) gegebenenfalls in der Steuererklärung angeben zu können und um somit etwas vom Fiskus zurückzubekommen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten, um in den Genuss der Absetzbeträge zu kommen.
Bekanntlich sind seit dem 1. Januar 2020 Abschreibungen für die meisten Spesen in der Steuererklärung nur mehr möglich, wenn die Bezahlung durch rückverfolgbare Zahlungsmittel (Überweisung, Bankomat, Kreditkarte) erfolgt ist. Die Einnahmenagentur hat in einem Rundschreiben klargestellt, dass die steuerliche Abschreibung jenem Steuerzahler zusteht, an den die Rechnung oder der Kassenbon ausgestellt wird, auch wenn die Bezahlung von Seiten einer dritten Person durchgeführt wurde. Bekannte Beispiele sind Ausgaben für die eigenen Kinder welche von einem Elternteil bezahlt werden, aber von beiden anteilsmäßig abgeschrieben werden können oder Ausgaben bezahlt von einem Elternteil, welches die Ausgaben für alle trägt. Es ist aber trotzdem notwendig nachzuweisen, dass die abschreibbare Aufwendung mit der getätigten Zahlung durch eine dritte Person übereinstimmt. Dies kann beispielsweise durch einen Bankomatbeleg, Kontoauszug oder Kopie eines Posterlagscheines erfolgen.
In Ermangelung eines schriftlichen Belegs kann die Transaktion auch mit folgendem speziellen Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Kassenbon dokumentiert werden: „Pagamento avvenuto con mezzi tracciati“.
Diese Anmerkung muss jedoch ein wesentlicher Bestandteil des Dokuments sein (also z. B. direkt vom Arzt, der die Rechnung ausstellt); eine handschriftliche Ergänzung des Steuerzahlers ist nicht zulässig.
Verborgen für den Normalverbraucher hat die Agentur der Einnahmen im Hintergrund bereits eine ganze Serie von Meldungen eingeführt, mit dem die Unternehmen und Freiberufler die absetzbaren Spesen ihrer Kunden melden. Die Agentur der Einnahmen kann die Korrektheit der in der Steuererklärung angegebenen Kosten also automatisch kontrollieren.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva