Den Technischen Leitfaden für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms für Raum und Landschaft hat die Landesregierung heute (24. August) genehmigt.
Das Landesgesetz für Raum und Landschaft, das am 1. Juli vor einem Jahr in Kraft getreten ist, überträgt den 116 Gemeinden Südtirols neue Kompetenzen in der Raumplanung. Als wesentlichen Baustein sieht es vor, dass jede Gemeinde ein Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (siehe Mitteilung) ausarbeiten muss, das zehn Jahre Gültigkeit hat.
Das Gemeindeentwicklungsprogramm ist themenübergreifend und legt die strategischen Entwicklungsziele in verschiedensten Sektoren fest, darunter die Mobilität und Erreichbarkeit, der Tourismus, die Landschaft, aber auch die sozial-ökonomische Ebene. Die Mindestinhalte sind in Art. 51 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft festgelegt und umfassen unter anderem eine Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen, ein Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept, ein Tourismusentwicklungskonzept sowie die Ausweisung und Abgrenzung des Siedlungsgebietes. Ausgearbeitet wird das Gemeindeentwicklungsprogramm in Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern, mit dem Gemeindeverband und einer Gruppe von Fachleuten.
Wie das Programm im Detail aussehen und welche Fachpläne und Dokumentationen es umfassen soll, ist in einem Technischen Leitfaden für die Ausarbeitung festgehalten, den die Landesregierung auf Vorschlag der Landesrätin für Raumordnung und Landschaftsschutz, Maria Hochgruber Kuenzer, in ihrer heutigen Sitzung (24. August) genehmigt hat.
Sichere inhaltliche Grundlage für Techniker und Politiker
„Hauptzweck des Technischen Leitfadens ist es, eine sichere inhaltliche Grundlage für die Dokumente zu geben, die das Gemeindeentwicklungsprogramm bilden werden“, erklärt die Landesrätin. Auch werde der Leitfaden während des Bewertungs- und Genehmigungsverfahrens den zuständigen Landesämtern als Richtschnur dienen. Erfolgt die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, wird das Land Südtirol die Gemeinden entsprechend finanziell unterstützen.
Die Technischen Richtlinien gliedern sich in zwei Schwerpunkte: die Ist-Zustandsanalyse und die programmatische Ausrichtung. Die Richtlinien definieren im Detail die nötigen textlichen und kartographischen Dokumente. Das wiederum ermöglicht es den Gemeindeverwaltungen, den Gegenstand der Aufträge für die Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms und in Folge des Gemeindeplans für Raum und Landschaft zu definieren, Sicherheit zu haben und die finanzielle Ausschreibungsgrundlage für die Vergabe der Aufträge zu quantifizieren. Gleichzeitig ermöglichen es die Richtlinien den Fachleuten, ihre Angebote sowohl inhaltlich als auch kostenmäßig zu definieren.
Der Entwurf für die heute genehmigten Technischen Richtlinien wurde von der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung in Zusammenarbeit mit der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsarchitekten und Denkmalpfleger, der Kammer der Ingenieure und der Kammer der Agronomen und Forstwirte ausgearbeitet.
Gemeindekommission Raum und Landschaft: Vergütungen festgelegt
Im Landesgesetz Raum und Landschaft ist die Gemeindekommission für Raum und Landschaft als Organ vorgesehen, das die Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets unterstützt. Heute (24. August) hat die Landesregierung nun die Vergütungen für die Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft festgelegt: Sie wurden mit 75 Euro netto pro Stunde, zuzüglich eventueller Fürsorgebeiträge und Mehrwertsteuer, festgelegt. Für Bruchteile einer Stunde unter 15 Minuten wird keine Vergütung ausbezahlt. Die Stundenvergütung wird nach demselben Berechnungsmodus auch für Lokalaugenscheine entrichtet.
„Dies stellt einen weiteren wichtigen Schritt in der Anwendung des Landesgesetzes Raum und Landschaft dar“, betont Landerätin Hochgruber Kuenzer, die den entsprechenden Beschluss eingebracht hat. „Dank der eingebrachten Expertise der Fachleute kann in den Gemeindekommissionen ein konstruktiver Dialog über die Entwicklung unserer Ortschaften geführt werden. Es freut mich sehr, dass ich bereits viele positive Rückmeldungen von den an der übergemeindlichen Zusammenarbeit beteiligten Personen erhalte.“
Die Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft bestehen aus dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin oder einer stellvertretenden Person sowie aus sechs Fachleuten, die der Gemeinderat für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt. Sie geben im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde eine begründete, nicht bindende Stellungnahme ab. Es ist hingegen Aufgabe der Bürgermeister, die Planung und die Projekte zu genehmigen.
Nicht zuletzt hat die Landesregierung heute Änderungen an der Verordnung zum Bauwesen vorgenommen (Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24): So wurde festgelegt, dass in Bezug auf die zulässige Bauführung im Bannstreifen von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Genehmigung der zuständigen Behörde Abstandsreduzierungen vorgenommen werden können sowie dass die Errichtung von unterirdischer Baumasse im Zuge eines Bauvorhabens generell zulässig ist, jedoch dabei 20 Prozent der bestehenden urbanistischen Baumasse nicht überschritten werden dürfen. (mpi)