Erst kürzlich hat die Regierung mit der zweiten Unterstützungsverordnung (DL Nr. 73/2021) einen weiteren Verlustbeitrag vorgesehen (sog. „fondo perequativo“). Dieser Verlustbeitrag steht jenen Unternehmern und Freiberuflern zu, welche einen Rückgang des steuerlichen Ergebnisses (Verminderung des Steuergewinns bzw. die Erhöhung des Steuerverlustes) von mindestens 30 % erlitten haben und gleichzeitig einen Umsatz im Jahr 2019 von weniger als zehn Millionen Euro erzielt haben.
Die Höhe des Beitrages wird wie folgt gestaffelt:
• 30 % der steuerlichen Gewinnminderung bei einem Umsatz bis zu 100.000 €;
• 20 % der Gewinnverminderung bei einem Umsatz von mehr als 100.000 und bis 400.000 €;
• 15 % der Gewinnverminderung bei einem Umsatz von mehr als 400.000 und bis 1.000.000 €;
• 10 % der Gewinnverminderung bei einem Umsatz von mehr als 1.000.000 und bis 5.000.000 €;
• 5 % der Gewinnverminderung bei einem Umsatz von mehr als 5.000.000 und bis 10.000.000 €;
Die erwähnte Verminderung wird aus dem Differenzbetrag zwischen den Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 berechnet. Der Beitrag darf höchstens 150.000 € betragen und es sind zusätzliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Dieser Verlustbeitrag ist vorab um alle seit Mai des letzten Jahres bis hin zu den verschiedenen Unterstützungsverordnungen erhaltenen Zuschüsse und Beiträge zu kürzen. Der Verlustbeitrag steht nicht zu, wenn die Summe der bereits erhaltenen Zuschüsse gleich oder höher ist als die erwähnte Verminderung des Steuergewinns zwischen Steuergewinn 2020 und 2019. In Zahlen ausgedrückt: hat der Steuerzahler einen Rückgang des steuerlichen Gewinns von 20.000 € gehabt, jedoch bereits Verlustbeiträge von 21.000 € erhalten, so steht kein weiterer Verlustbeitrag zu. Bei erhaltenen Verlustbeiträgen von 10.000 € im genannten Beispiel steht der ausgleichende Verlustbeitrag hingegen zu.
Zur Vorgehensweise: Um den Verlustbeitrag zu bekommen, muss ein eigenes Ansuchen an das Finanzamt verschickt werden. Das Ansuchen muss über ein neu geschaffenes Portal auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden – das entsprechende Portal vom Finanzamt wurde am 29. 11. 2021 freigeschaltet. Das Ansuchen muss bis spätestens 28. 12. 2021 gestellt werden – wer den ausgleichenden Verlustbeitrag erhält, bekommt heuer somit ein Weihnachtsgeschenk durch den Staat. Ein versöhnlicher steuerlicher Jahresausklang!