Die Verordnung Nr. 7 des Landeshauptmanns verlängert die 3G-Regel auf dem Schulweg in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Freien gilt die Maskenpflicht nur mehr bei Menschenansammlungen.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (9. Februar) die Verordnung Nr. 7 des Jahres 2022 zur Vorbeugung und Bewältigung des Covid-19-Notstands unterzeichnet. Die darin enthaltenden Regelungen gelten – in Anlehnung an die am gestrigen (8. Februar) Dienstag vom Gesundheitsminister per Verordnung vorgenommenen Änderungen – vom 11. Februar bis 31. März, sprich für die Dauer des derzeit geltenden staatlichen Covid-Notstands.
Keine Maskenpflicht, wenn Sicherheitsabstand garantiert ist
Die erste wesentliche Änderung lockert die Maskenpflicht im Freien: Demnach muss man künftig zwar immer einen Schutz des Atemweges bei sich haben, ihn aber nur im Fall von Menschenansammlungen oder Menschenaufläufen tragen. Auch bei sportlicher Tätigkeit müssen Personen keine Maske mehr tragen. Bisher hatte eine generelle Maskenpflicht im Freien gegolten, es sei denn, man war isoliert unterwegs. Die Verordnung stellt klar, dass unabhängig von den genannten Lockerungen die spezifischen Vorschriften, Protokolle und Richtlinien zum Schutz vor Ansteckung aufrecht bleiben. In geschlossenen Räumen bleibt die Maskenpflicht hingegen aufrecht.
Auf dem Schulweg weiterhin 3G-Regel
Bis zum 31. März verlängert wird die sogenannte 3G-Regel – geimpft, genesen oder getestet – für Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberschule ab 12 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie gilt für Fahrten vom eigenen Wohnort zur Schule oder von dort zurück. In diesem Fall müssen sie die grüne Bescheinigung vorweisen können. Für alle anderen Fahrten unterliegen die Schülerinnen und Schüler den allgemeinen Regeln für den öffentlichen Nahverkehr. Die Möglichkeit, weiterhin unter Anwendung der 3G-Regel zur Schule zu fahren, geht einher mit der von den staatlichen Regeln abweichenden Regelung bezüglich des Präsenzunterrichtes: Demnach dürfen laut Verordnung Nr. 6 vom 4. Februar auch ungeimpfte Schülerinnen und Schüler weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie sich am Coronavirus-Screening-Programm des Südtiroler Sanitätsbetriebes an den Schulen beteiligen. Aufrecht bleibt die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen.
Diskotheken und Tanzlokale können wieder öffnen
Am 10. Februar enden zudem die bisherigen Einschränkungen, und somit automatisch auch das Verbot der Tanzaktivitäten. Diskotheken und Tanzlokalen können also ab 11. Februar wieder Tanzmöglichkeiten anbieten, müssen sich dabei aber weiterhin an die in der Anlage A zum Coronavirus-Landesgesetz (Nr. 4) vom 8. März 2020 angegebenen Regeln halten. Die Verordnung Nr. 7/2022 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht. (sf/gst)