Für Privatpersonen ist es bis 15. Juni 2022 möglich, Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen unter Anwendung einer Ersatzsteuer in Höhe von 14 % aufzuwerten. Die Frage die sich jeder Steuerzahler stellen muss: ist die Aufwertung sinnvoll?
Während beim Verkauf eines Baugrundstückes die Frage häufig mit ja beantwortet werden kann, erlaubt es die Anwendung der Ersatzsteuer dem Steuerzahler doch, bei einem nachfolgenden Verkauf des aufgewerteten Gutes legal die progressive Einkommensteuer zu vermeiden, welche mit bis zu 43 % meistens wesentlich höher ausfällt als die Ersatzsteuer, ist die Frage beim Verkauf von Beteiligungen nicht so einfach zu beantworten: schlussendlich unterliegt der Mehrerlös dort in der Regel einer Ersatzsteuer von 26 %.
Es muss also berechnet werden, ob es billiger ist, 26 % Steuer auf den Mehrerlös, also der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem steuerlich anerkannten Anschaffungswert zu bezahlen, oder 14 % auf den erwarteten Verkaufserlös. Dies erfordert häufig eine komplexe Berechnung, da der steuerliche anerkannte Anschaffungswert häufig nur mit einer aufwändigen Berechnung bestimmt werden kann. Gleichzeitig eröffnet die Ersatzsteuer aber auch interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung, die, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, durch intelligente Gestaltungen genützt werden können. Wichtig ist dabei, dass der unternehmerische Sinn aller Maßnahmen wirtschaftlich stichhaltig belegt werden kann – es ist nicht erlaubt, Maßnahmen nur Zwecks Steueroptimierung zu ergreifen. Ein solches Vorgehen könnte aberkannt und sanktioniert werden.
Um in den Genuss der Aufwertung zu kommen, muss der Steuerzahler innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ein beeidigtes Schätzgutachten vorlegen, mit dem der aufgewertete Wert bestätigt wird. Zudem muss die Ersatzsteuer in einer Einmallösung oder in drei Raten einbezahlt werden.