Um die verschiedenen Steuerbegünstigungen für die Umbau-und Sanierungsmaßnahmen (wie z. B. den 110 %, 65 % oder 50 %-Bonus) beanspruchen zu können, muss die dazugehörige Rechnung des ausführenden Unternehmens ab Ende Mai 2022 auch die Angabe des Kollektivvertrages enthalten, den das Unternehmen anwendet. Wer die Angabe unterlässt, verliert die Möglichkeit zum Steuerabzug.
Dies sieht eine erst kürzlich neu eingeführte Bestimmung vor, die im Zuge der Eilverordnung zur Betrugsbekämpfung vom Parlament verabschiedet wurde. Die neu eingeführte Regelung sieht vor dass, sobald die Bauarbeiten den Wert von 70.000 Euro übersteigen, nur noch Firmen, welche die für ihren Sektor erforderlichen Kollektivverträge des Bausektors anwenden, die Arbeiten ausführen dürfen. Der Vertrag muss im Auftrag bzw. Werkvertrag angegeben sein. Bei dieser Angabe muss ein Verweis auf den Artikel 51, GVD NR. 81/2015, angeführt werden.
Der angewandte Kollektivvertrag muss zudem in der Rechnung angeführt werden, welche für die ausgeführten Arbeiten ausgestellt wird. Wenn diese Angabe fehlt, dürfen die verschiedenen Steuerbegünstigungen (Superbonus 110 %, 50 %-Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 65 % für Energieeffizienz, der Fassadenbonus in Höhe von 60% usw.) nicht mehr angewandet werden – eine drakonische Strafe! Die korrekte Anwendung der Bestimmung muss im Zuge der Anwendung der Steuerbegünstigung bzw. bei Abtretung des Guthabens an eine Bank vom Steuerberater überprüft werden, wenn dieser den Bestätigungsvermerk ausstellt.
Die Gültigkeit dieser Bestimmung und der damit verbundenen Auflagen beginnt für die ab 27. Mai 2022 beginnenden Bauarbeiten. Um keine Risiken einzugehen, empfiehlt es sich, ab sofort immer in den neu zu schließenden Verträgen zu vermerken, dass das Unternehmen den Kollektivvertrag anwendet, sowie auf den Rechnungen grundsätzlich immer der Verweis auf den bestehenden Kollektivvertrag anmerken. Es ist unglaublich was da einem aufgehalst wird, weil es irgendwo in Italien anscheinend noch etliche „schwarze Schafe“ gibt.
Das Endergebnis? Wenn man die genannten Formalitäten nicht einhält, verliert man die Steuerbegünstigung!