Die neue Bargeldgrenze
Ab dem 1. 1. 2023 sind Barzahlungen bis zu einem Limit in Höhe von Euro 4999,99 erlaubt. Die vorherige Grenze lag bei 1999,99. Ausnahmen gelten für die Übermittlung von Bargeld über die spezialisierten Agenturen, wie Money Transfer, Zahlungen von Versicherungsprämien und Zahlungen von Löhnen und Gehälter, für welche niedrigere Limits vorgesehen sind.
Pauschalsteuersystem „forfettario“
Um das Pauschalsystem „forfettario“ ab 2023 anwenden zu können oder im Pauschalsystem zu bleiben, darf man im Vorjahr Umsätze von maximal 85.000 Euro erzielt haben. Bis 2022 galt bekanntlich noch das Limit in Höhe von 65.000 Euro. Es gibt aber noch eine weitere Neuerung. Wer das Pauschalsystem „forfettario“ anwendet und im Laufe des Steuerjahres einen Umsatz von 100.000 Euro überschreitet, fällt mit sofortiger Wirkung aus diesem System heraus. Bereits unter dem Jahr muss in die normale Buchhaltung gewechselt werden, mit allen damit verbundenen Steuer- und Buchhaltungspflichten.
5 % Besteuerung auf Schweizer Renten
Ab sofort können Zahlungen aus der ersten Säule (AHV) sowie jene aus der beruflichen Vorsorge (sog. 2. Säule) von Renten aus der Schweiz in Italien immer mit 5 % besteuert werden, unabhängig davon, ob die Pensionszahlungen über eine italienische Bank ausbezahlt werden oder nicht. Seit den 90er- Jahren sah das italienische Steuergesetz eine Sonderregelung mit einer reduzierten Ersatzsteuer von 5 % für die Auszahlungen der AHV- Gelder vor, aber nur wenn diese über ein spezielles Verfahren über eine italienische Bank ausbezahlt wurde, welche auch die Steuer abgezogen und einbehalten hat. Ab sofort ist die Besteuerung dieser Renten in Italien immer gleich, unabhängig davon, ob die Pensionszahlungen über eine italienische Bank ausbezahlt werden oder nicht. Die Gesetzesneuerung findet sogar rückwirkend Anwendung: Die Ersatzsteuer von 5 % gilt rückwirkend für die Steuerperioden ab dem 30. 9. 2015.
Erhöhung der Limits für die vereinfachte Buchhaltung
Ab dem Jahr 2023 werden die Umsatzlimits für die Anwendung der vereinfachten Buchhaltung erhöht:
• auf 500.000 Euro für alle Unternehmen, die als Tätigkeit die Erbringung von Dienstleistungen ausüben (vorheriges Limit 400.000 Euro);
• auf 800.000 Euro für alle anderen Unternehmen (vorheriges Limit 700.000 Euro).
Die neuen Limits wirken sich auch auf die Grenzen für die vierteljährliche MwSt.-Liquidierung aus, da diese dieselben sind, wie für die vereinfachte Buchhaltung.
Keine Auswirkungen hat die Erhöhung der Limits auf Freiberufler, die unabhängig von der Höhe des Umsatzes immer die vereinfachte Buchhaltung anwenden können.