In den vergangenen Monaten hat sich die Regierung in Rom immer wieder mit dem Ratifizierungsgesetz und den neuen Rahmenbedingungen für Grenzgänger mit der Schweiz beschäftigt. Seit dem 17. Juli sind die Neuerungen nun offiziell in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Als Grenzgänger gilt grundsätzlich eine in Italien ansässige Person, die (1) ihren steuerlichen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde hat und höchstens 20 km von der schweizerischen Grenze entfernt ist, (2) eine Arbeitstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz für einen dort ansässigen Arbeitgeber ausübt und (3) täglich von ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz an ihren Hauptwohnsitz in Italien zurückkehrt. In Zukunft wird zwischen den „alten“ und den „neuen“ Grenzgängern unterschieden. Als „neue“ Grenzgänger gelten jene Arbeitnehmer die ab dem 17. Juli 2023 erstmals ein neues Arbeitsverhältnis im Grenzgebiet der Schweiz eingehen. Für Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 als Grenzgänger gearbeitet haben oder arbeiten, gilt eine Übergangsregelung: Sie können weiterhin die vorteilhaftere „alte“ Regelung in Anspruch nehmen, nach der das Einkommen ausschließlich in der Schweiz besteuert wird. Seit Inkrafttreten der jüngsten Änderungen behält die Schweiz 80 % der regulären Quellensteuer auf das Einkommen von Grenzgängern ein, die eine neue Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen. In Italien wird das Einkommen ordentlich besteuert, wobei die in der Schweiz bezahlte Steuer anteilig angerechnet werden kann. Um die höhere Steuerbelastung abzufedern, wurde der Freibetrag für Grenzgänger von 7500 € auf 10.000 € erhöht.
Im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice steht die Zusatzvereinbarung noch aus. Es ist vorgesehen, dass eine Tätigkeit im Homeoffice von 40 % gestattet ist, was bei einer Vollzeitbeschäftigung zwei Arbeitstage pro Woche entspricht. Im Rahmen des neuen Grenzgängerabkommens wird die Schweiz ab dem 1. Januar 2024 auch von der Liste der Steuerparadiese (Black List) für natürliche Personen gestrichen. Dies hat zur Folge, dass die Beweislast für die steuerliche Ansässigkeit nicht mehr beim Steuerzahler, sondern bei der Agentur der Einnahmen liegt und dass die Verdoppelung der Verwaltungsstrafen und Verjährungsfristen für unterlassene und unvollständige Angaben bei der Angabe und Besteuerung von Auslandsvermögen keineAnwendung mehr findet.