Das Thema ist von breitem Interesse, denn zu den Antiquitäten und Sammlerstücken zählen nicht nur wertvolle Gemälde sondern auch Briefmarken, Porzellanfiguren, Oldtimer und vieles mehr.
Die steuerlichen Bestimmungen für den Verkauf von Antiquitäten und Sammlerstücken sind jedoch unklar und umstritten. Vor einigen Monaten ist hierzu ein interessantes Urteil des Kassationsgerichtshofes veröffentlicht worden, das Rückschlüsse auf die richtige steuerliche Einstufung zulässt. Das Urteil befasst sich in erster Linie mit der Frage, ab wann der Verkauf von Antiquitäten und Sammlerstücken als unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit angesehen wird. Nach italienischem Steuerrecht handelt es sich um Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (Art. 55 TUIR – Testo Unico delle imposte sui redditi), wenn berufsmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, Tätigkeiten nach Art. 2195 Zivilgesetzbuch ausgeübt werden. Zu den Tätigkeiten nach Art. 2195 ZGB gehört auch der Handel bzw. Verkauf von Waren, also potentiell auch von Antiquitäten und Sammlerstücken. Berufsmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang eine regelmäßige und kontinuierliche Tätigkeit. Im Gegensatz zur gelegentlichen Tätigkeit, die in Art. 67 TUIR definiert ist. Der Gesetzgeber gibt jedoch keine genaue Anzahl von Vorgängen an, ab der eine Tätigkeit als unternehmerisch und nicht mehr als gelegentlich angesehen werden kann.
Die Richter unterscheiden in ihrem Urteil zwischen drei verschiedene Typen: Der Kunsthändler: Dieser erfüllt alle Voraussetzungen eines Unternehmers mit einer Organisationsstruktur. Er kauft und verkauft regelmäßig Kunstwerke und wirbt dafür. Er unterliegt dem Art. 55 TUIR und ist somit ein Unternehmer und benötigt auch eine Mehrwertsteuerposition.
Der Spekulant: Er kauft gelegentlich Kunstwerke, mit der Absicht, sie mit Gewinn zu verkaufen. Er unterliegt dem Art. 67 TUIR (redditi diversi) und muss den Mehrwert beim Verkauf der Einkommenssteuer unterwerfen, hat aber keine Mehrwertsteuerposition.
Der Sammler: Er kauft die Kunstwerke für seine eigene Sammlung (zur eigenen Freude). Er verfolgt weder Gewinn- noch Verkaufsabsichten. Bei einem Verkauf ist er nicht steuerpflichtig. keiner Besteuerung.
Die Zuordnung zu einem der drei Typen erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung folgender Tatsachen: Ursprünglicher Kaufgrund, Kaufhäufigkeit, Haltedauer der Objekte, Vorhandensein von verkaufsfördernder Maßnahmen (Werbung) und Verkaufsgrund.