Kürzlich hat der Gesetzgeber die noch fehlenden Durchführungsbestimmungen zur Errichtung des Registers des wirtschaftlichen Eigentümers erlassen. Das Register geht auf die EU-Geldwäsche-Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurück. Das Register des wirtschaftlichen Eigentümers wird von der Handelskammer geführt. Bis zum 11. Dezember 2023 müssen deshalb alle Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und private juristische Personen den wirtschaftlichen Eigentümer (titolare effettivo) der Handelskammer melden. Meldepflichtig sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften usw.), juristische Personen des Privatrechts (anerkannte Vereine und Verbände, Stiftungen usw.) sowie Trusts und ähnliche Einrichtungen. Meldepflichtig sind die Verwalter (bei Kapitalgesellschaften), bzw. die mit der Vertretung und Verwaltung betrauten Personen.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist diejenige natürliche Person, die letztlich Eigentümer der Körperschaft ist, diese kontrolliert oder deren Begünstigter ist. Bei Kapitalgesellschaften sind es die Personen, denen eine direkte Beteiligung von mehr als 25 % am Gesellschaftskapital zugerechnet werden kann. Bei indirekter Beteiligung ist wirtschaftlicher Eigentümer wer über kontrollierte Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), Treuhandgesellschaften, Intermediäre oder zwischengeschaltete Personen eine Beteiligung von mehr als 25 % am Gesellschaftskapital hält. Im letzteren Fall müssen die Eigentumsverhältnisse und die Kontrollkette analysiert werden, bis die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen ermittelt werden können, die letztendlich die wirtschaftlichen Eigentümer sind. Kann nach diesen Regeln kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, ist auf die Kontrolle abzustellen, d.h. auf die Person, die in der Gesellschafterversammlung einen beherrschenden Einfluss ausübt.Kann nach den vorher genannten Verfahren kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, so gelten der oder die gesetzlichen Vertreter oder Verwalter als wirtschaftliche Eigentümer.
Für die Übermittlung der Daten des wirtschaftlichen Eigentümers ist eine digitale Unterschrift und eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) erforderlich. Die telematische Meldung kann nur vom Verpflichteten (z. B. dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) digital unterzeichnet werden. Eine Übertragung der digitalen Unterschrift ist nicht möglich. Die Meldung selbst kann von einem befugten Vermittler (Steuerberater usw.) erstellt und auch versendet werden.