Neuerungen beim Modell 730

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Neuerungen beim Modell 730

Bekanntlich können lohnabhängig Beschäftigte und Rentner für die Erstellung der Steuerjahreserklärung den vereinfachten Vordruck Modell 730 verwenden. Der wesentliche Vorteil dieses Formulars besteht darin, dass eine Steuerschuld oder ein Steuerguthaben aus der Steuererklärung über den Lohnstreifen einbehalten bzw. ausbezahlt werden kann. Seit einigen Jahren ist es nun schon möglich den Vordruck 730er auch dann zu verwenden, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Fall ist eine eventuelle Steuerschuld zu zahlen bzw. wird ein Guthaben direkt vom Steueramt an den Steuerpflichtigen ausbezahlt.

Ab diesem Jahr gibt es mit dem Vordruck 730/2024 für die Einkommen des Jahres 2023 wesentliche Neuerungen. So ist es nun möglich, auch die Erklärungspflicht zum Auslandsvermögen und der Kryptowährungen über den Vordruck 730 abzuwickeln. Damit können nun auch Angaben zu Bankkonten und anderen Vermögenswerten im Ausland oder zu Kryptowährungen über das Modell 730 erklärt werden, ebenso wie die Einkünfte aus dem Auslandsvermögen.
Mit dem Vordruck 730 kann auch die Vermögenssteuer für Auslandsvermögen berechnet und abgeführt werden. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt hier eine wirkliche Erleichterung zu schaffen, da nicht alle Einkommen aus dem Auslandsvermögen im Modell 730 angegeben und erklärt werden können. So ist es in einigen Fällen sogar weiterhin notwendig das Modell 730 und zusätzlich das allgemeine Modell REDDITI auszufüllen, um die Angaben zu machen, die im Modell 730er nicht möglich sind. Auch die Steuerzahlungen aus dem Auslandsvermögen wurden komplex geregelt: So können die Steuern aus dem Auslandsvermögen nicht über den Lohnstreifen einbehalten werden, sondern müssen getrennt mittels Zahlungsmodell F24 eingezahlt werden, auch bei Verrechnung mit Guthaben.
Insgesamt wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber sämtliche Meldepflichten für Auslandsvermögen und den Kryptowährungen und die Abwicklung sämtlicher Steuerzahlungen über den Lohnstreifen ermöglicht hätte. Dies wäre eine echte Erleichterung im Sinne der Steuerpflichtigen. So bleibt, wie so oft bei steuerlichen „Vereinfachungen“, nur ein bitterer Beigeschmack.