Das Haushaltsgesetz für 2025 sieht erhebliche Kürzungen bei den Steuerabsetzbeträgen vor.
Zum einen betrifft dies einzelne Steuerabsetzbeträge wie z. B. die Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung von Immobilien, zum anderen wurde noch eine pauschale Deckelung der gesamten subjektiv absetzbaren Spesen ab einem Gesamteinkommen von über 75.000 Euro eingeführt, also eine doppelte Begrenzung.
Die Deckelung der absetzbaren Spesen bei einem Einkommen über 75.000 Euro beträgt 14.000 Euro, wobei sich dieser Betrag halbiert (Koeffizient 0,5), wenn der Steuerzahler keine zu Lasten lebende Kinder hat. Bei einem Kind zu Lasten beträgt das Limit der absetzbaren Spesen 9800 Euro (Koeffizient von 0,7), bei zwei Kindern 11.900 Euro (Koeffizient von 0,85) und bei drei und mehr Kindern oder mit einem Kind mit Beeinträchtigung die vollen 14.000 Euro (Koeffizient von 1). Bei einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt die Grenze der absetzbaren Spesen nur noch 8000 Euro (mit den oben genannten Koeffizienten für zu Lasten lebende Kinder bzw. ohne zu Lasten lebende Kinder).
Von der Begrenzung ausgenommen sind nur medizinische Ausgaben, Passivzinsen für Darlehensverträge sowie Versicherungsprämien welche bis zum 31.12.2024 abgeschlossen wurden und Investitionen in innovative Start-up-Unternehmen und KMU.
Für die Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung von Wohnungen, welche nicht die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen sind, wurde der Steuerabsetzbetrag von 50 % bzw. 65 % auf 36 % reduziert.
Der Bonus für die Beseitigung architektonischer Barrieren und der Möbelbonus wurden beibehalten, während der Bonus Verde abgeschafft wurde.
Im Gegensatz zu den ersten Entwürfen des Haushaltsgesetzes und in Übereinstimmung mit den EU-Richtlinien ist der Austausch von Heizungsanlagen durch neue Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht mehr förderfähig. Die Förderung gilt nur noch für alternative Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern.